LUXEMBURG (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um die Datensammelpraxis des Facebook-Konzerns Meta
Eine nationale Wettbewerbsbehörde sei zwar nicht befugt, einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festzustellen, argumentierte EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos am Dienstag in Luxemburg. Sie könne jedoch in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten berücksichtigen, ob eine Geschäftspraxis mit der DSGVO vereinbar sei. Dies könnte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls "ein wichtiges Indiz" für die Feststellung sein, ob diese Praxis einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstelle, hieß es in einer Mitteilung des Gerichtshofs weiter.
Die Behörde müsse jedoch alle Entscheidungen der nach DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich gegebenenfalls mit ihr abstimmen.
Das Gutachten ist nicht bindend. Der Einschätzung des Generalanwalts folgen die EuGH-Richter oft, aber nicht immer. Mit ihrem Urteil ist üblicherweise erst in einigen Monaten zu rechnen.
Das deutsche Kartellamt hatte 2019 juristisches Neuland betreten und dem Facebook-Konzern untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die freiwillige Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen. Das Unternehmen dürfe einen Nutzer nicht von seinen Diensten ausschließen, wenn er die Einwilligung nicht erteilt, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Die Behörde argumentierte, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend sei und diese Stellung missbrauche.
Das Unternehmen widersprach: Popularität sei nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung. Denn das Unternehmen konkurriere mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter um die Aufmerksamkeit und die Zeit der Nutzer. Facebook halte sich an die DSGVO, für deren Kontrolle in diesem Fall die irische Datenschutzbehörde zuständig sei./sku/DP/stw