WOLFSBURG/LEIPZIG (dpa-AFX) - Mögliche Gehaltskürzungen für Betriebsräte bei Volkswagen
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Als Kernpunkt gilt dabei die "hypothetische" Karriere-Entwicklung von Betriebsrätinnen und -räten. Darf die Aussicht auf weiterführende Aufgaben oder auf eine Position mit höherer Verantwortung mit ein Maßstab dafür sein, wie viel sie verdienen? Oder muss stets eine sogenannte Vergleichsgruppe herangezogen werden - mit ähnlicher Tätigkeit, wie diese zu Beginn einer Betriebsratslaufbahn bestand?
Das schon arbeitsrechtlich komplizierte Thema hatte 2021 zu einem aufsehenerregenden Strafprozess am Landgericht Braunschweig geführt. Dort waren vier VW-Personalmanager angeklagt, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hohen Betriebsräten von 2011 bis 2016 unangemessen üppige Gehälter und Boni genehmigt haben sollen. Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh kam etwa in manchen Jahren auf mehr als 700 000 Euro.
Da so Gewinne geschmälert und Ertragssteuern gedrückt worden seien, lautete die Anklage auf Untreue. Das Gericht sprach die Manager frei, weil nach seiner Interpretation keine vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisbar war. Dieser Beschluss wurde kürzlich aber kassiert: Er genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, entschied der 6. Senat des BGH vor zwei Wochen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Vorsatzes sei lückenhaft. Das höchste deutsche Straf- und Zivilgericht verwies das Verfahren damit zurück nach Braunschweig.
Sollte sich bestätigen, dass mögliche Karrierewege - auch in Richtung managementähnlicher Aufgaben - keine Grundlage zur Gehaltseinstufung von Betriebsräten mehr sein dürfen, dann müssten längst nicht nur Spitzenverdiener mit Abstrichen rechnen, verlautete von Insidern. Auch die tarifgebundene Vergütung müsste wohl teils umgebaut werden.
In den sechs westdeutschen VW-Werken außer Osnabrück erhalten dem Vernehmen nach derzeit 98 Prozent der Betriebsratsmitglieder normale Tarifgehälter. Vier Einzelpersonen werden Management-Gehaltsklassen zugeordnet. Auf der anderen Seite stehe indes "eine große Teilmenge von Fällen", bei denen es voraussichtlich keinen Änderungsbedarf gebe, weil für sie kein hypothetischer Karriereplan formuliert sei.
Letzteres betreffe auch Konzernbetriebsratschefin Daniela Cavallo. Sie hatte nach der Ablösung Osterlohs im Frühjahr 2021 angegeben, rund 100 000 Euro als jährliches Fixgehalt zu beziehen - obendrauf komme noch ein fünfstelliger Betrag aus Boni, die vom Geschäftserfolg sowie weiteren Kriterien abhängen. An dieser Größenordnung habe sich zuletzt nichts geändert, war am Dienstag zu hören. Es gebe zudem keine Anzeichen für anstehende Veränderungen bei Cavallos Gehalt.
Nach "Handelsblatt"-Informationen sollen inzwischen 170 Betriebsräte angeschrieben worden sein, denen keine Kürzungen bevorstehen. Einer vergleichsweise kleinen Gruppe sollen hingegen teilweise erhebliche Einbußen drohen. Das Unternehmen prüfe die Lage weiter und spreche mit einzelnen Beschäftigten, hieß es. Es gehe darum, vorbereitet zu sein für den Fall "Was wäre, wenn?" Offiziell gilt mit Blick auf die noch ausstehende schriftliche Begründung des BGH nach wie vor: "Die Volkswagen AG wird sich an dieser Entscheidung ausrichten."
Ein zentrales Problem bei alldem auch jenseits von Wolfsburg: Das Betriebsverfassungsgesetz, welches im Prinzip die Bezahlung von Belegschaftsvertretern regelt, stammt aus den 1970er Jahren - und seine Regelungen gelten unter etlichen juristischen Kommentatoren als überholt und schwammig. Laut dem Gesetz ist immer eine Abschätzung nötig, auf welchem Karriereniveau eine Person heute stünde, wenn sie anstelle des "Ehrenamts" Betriebsrat eine vergleichbare Position im Management einnähme. Nach Meinung verschiedener Arbeitsrechtler fehlen weiterhin eindeutige Vorgaben, welche Vergleichsgruppen bei der Einstufung eines erfahrenen Betriebsrates maßgeblich sind.
Mehrere Novellierungsappelle und Reformanläufe der Politik kamen bisher nicht vom Fleck. Die strafrechtliche Grundsatzentscheidung könnte nun aber viele weitere Firmen mit ähnlicher Praxis bei der Vergütung von Betriebsräten zu Änderungen zwingen - selbst wenn Arbeitsgerichte die Handhabung dieser Praxis oft lockerer sehen./jap/DP/jha