WOLFSBURG (dpa-AFX) - Die vom Bundesgerichtshof (BGH) gekippten Freisprüche für vier frühere VW
Demnach dürfen "hypothetische" Annahmen über die weitere Karriere eines Betriebsratsmitglieds allein kein Maßstab für dessen Bezahlung sein. Im Kern ist bei der Gehaltseinstufung nur der Vergleich mit Kolleginnen und Kollegen mit ähnlichen Tätigkeiten und Positionen zu Beginn einer Arbeit in der Belegschaftsvertretung zulässig.
Der Richterspruch könnte weitreichende Folgen auch für die Vergütung von Betriebsräten in vielen anderen Unternehmen haben. Denn die Interpretation des höchsten deutschen Strafgerichts gerät bei diesem Punkt unter anderem in Konflikt zu früheren Urteilen von Arbeitsgerichten. Zudem gelten Bestimmungen des maßgeblichen Betriebsverfassungsgesetzes unter etlichen Juristen als schwammig.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob VW-Verantwortliche zwischen 2011 und 2016 unangemessen üppige Gehälter und Boni für leitende Belegschaftsvertreter genehmigt hatten. Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh etwa kam in manchen Jahren auf über 700 000 Euro. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig erhob Anklage wegen Untreue. Das Landgericht Braunschweig konnte keinen Vorsatz erkennen und sprach die vier Personalmanager frei - was der BGH wieder aufhob./jap/DP/jha