DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Der Online-Konzern Meta
Nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland müssen Bestell-Buttons eindeutig auf eine Kostenpflicht hinweisen. Dies wurde auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2022 bestätigt. Danach müssen Verbraucher bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Auf der Schaltfläche muss dann die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" oder ein anderer eindeutigen Text stehen. Meta hatte den Bestellknopf aber nur mit "Abonnieren" beschriftet. In den Apps auf Smartphones war der Bestell-Button mit "Weiter zur Zahlung" beschriftet.
Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Der 20. Zivilsenat am OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt. Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestell-Buttons mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen. "Abonnieren" reiche nicht aus, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.
Auch der Bestell-Button in den Apps "Weiter zur Zahlung" genügt dem Urteil zufolge nicht den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Meta bietet eine werbefreie Version des Netzwerkes für Kunden unter anderem in Deutschland an. Der Preis für Facebook ohne Werbung beträgt 9,99 Euro pro Monat. Wer personalisierte Anzeigen akzeptiert, kann die Netzwerke weiter kostenlos nutzen. Meta reagiert mit den Bezahl-Abos auf die veränderte Datenschutz-Lage in Europa nach Gerichtsurteilen und Entscheidungen von Regulierern.
Die Verbraucherschützer konnten sich in einem untergeordneten Punkt nicht vor Gericht durchsetzen. Sie hatten im Laufe des Eil-Verfahrens noch bemängelt, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe. Hier fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit, urteilte das OLG. Der Verbraucherzentrale sei aber spätestens seit dem 23. November 2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
Eine Meta-Sprecherin erklärte, das OLG-Urteil beziehe sich nur darauf, wie das Abonnement ohne Werbung mit sehr spezifischen Aspekten des deutschen Verbraucherrechts interagiere. "Viele Online-Dienste bieten ähnliche Abo-Modelle an, und wir sind zuversichtlich, dass unser Abo-Modell mit dem europäischen Recht übereinstimmt."
Die Verbraucherzentrale NRW erklärte, der fehlerhafte Bestell-Button führe dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam seien. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, sei daher nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogenen Abogebühren zurückzuzahlen. "Die Verbraucherzentrale NRW prüft derzeit, ob sie eine entsprechende Klage einreicht."/chd/DP/mis