FRANKENTHAL (dpa-AFX) - Eine Klage gegen den Impfstoffhersteller Biontech
Dass die Impfung die Ursache für ihre Lungenembolie war, konnte die Klägerin nach Auffassung der Zivilkammer aber nicht beweisen. Auch Beschwerden durch die behauptete Immunschwäche habe die Frau nicht hinreichend dargelegt. Die Erkrankung, die sie laut Gericht "V-Aids" (Vakzin-Aids) nannte, sei wissenschaftlich-medizinisch nicht anerkannt.
Laut Gericht haften Impfstoffhersteller zudem nur dann, wenn die schädlichen Nebenwirkungen des Arzneimittels seinen Nutzen übersteigen - also über ein vertretbares Maß hinausgehen. Als der Impfstoff von Biontech vor der Zulassung ausführlich geprüft wurde, sei das Verhältnis von Risiko und Nutzen aber eindeutig positiv ausgefallen.
Es handelt sich nicht um den ersten Prozess dieser Art in Deutschland. Auch an anderen Gerichten wurden Klagen wegen vermeintlicher Impfschäden zurückgewiesen. Neben Biontech wurden auch andere Hersteller auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld verklagt.
Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt oder nicht ausreichend auf mögliche schädliche Folgen hingewiesen wurde. Eine Besonderheit gibt es bei der Kostenübernahme: Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen die jeweiligen Mitgliedstaaten die Kosten übernehmen.
Betroffene von Impfschäden können sich auch an das Versorgungsamt ihres Bundeslandes wenden. Ob ein Anspruch auf eine staatliche Versorgung bei einem Impfschaden besteht, entscheidet das Amt. Dabei geht es um Versorgungsleistungen wie Rentenzahlungen oder Heilbehandlungen, nicht um Schmerzensgeld oder Schadenersatz./pto/DP/stk