BERLIN/GRÜNHEIDE (dpa-AFX) - Die Betriebsratswahl beim E-Autobauer Tesla
Das Gericht war von Verfahrensfehler des Wahlvorstandes des Tesla-Betriebsrats ausgegangen. Die Wahl dürfe daher erst ab dem 29. Februar 2024 eingeleitet werden, so die Frankfurter Richter. Dem widersprachen die Berliner Juristen. Zwar geht auch das Landesarbeitsgericht von einem Verstoß gegen die gesetzliche Fristenregelung aus. Allerdings führe dies nicht zu einem Abbruch der Wahl. Dieser Fehler sowie weitere kritisierte Punkte seien nicht so schwerwiegend, dass von der Nichtigkeit der Wahl auszugehen sei, hieß es vom Landesarbeitsgericht.
Eine mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genüge für einen Abbruch nicht, hieß es weiter. Nach der Wahl könne immer noch geprüft werden, ob es tatsächlich zu Fehlern kam und ein Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet werden muss.
Die erste Wahl des amtierenden Betriebsrats war am 28. Februar 2022 erfolgt. Nun soll vom 18. bis zum 20. März wieder gewählt werden. Die IG Metall war nach eigenen Angaben vor Gericht gezogen, um Chancengleichheit für alle Tesla-Beschäftigten bei der Wahl sicherzustellen. Der vom aktuellen Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand hat nach Auffassung der Gewerkschaft ohne Not einen hohen Zeitdruck bei der Wahlvorbereitung geschaffen. Damit hätte er Produktionsbeschäftigte benachteiligt, da diese wegen der Betriebspause bei Tesla größtenteils nicht im Werk waren, hieß es im Februar.
In der Fabrik in Grünheide arbeiten nach Angaben des Unternehmens derzeit rund 12 500 Menschen. Das Werk öffnete im März 2022. Derzeit ist die Produktion in der Fabrik gestoppt. Hintergrund ist ein Anschlag auf die Stromversorgung des Werks. Das Unternehmen rechnet noch mit einem Produktionsausfall von mehreren Tagen./mvk/DP/nas