BERLIN (dpa-AFX) - Der Bundestag hat einstimmig eine Gesetzesänderung beschlossen, die klare Regeln für die Vergütung von Betriebsräten vorsieht. Mit der Änderung des sogenannten Betriebsverfassungsgesetzes beseitige die Bundesregierung Rechtsunsicherheiten und stärke Betriebsräten in Deutschland den Rücken, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am Freitag bei der abschließenden Plenardebatte.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar des vergangenen Jahres, das in einigen Unternehmen zu großer Verunsicherung mit Blick auf die Bezahlung von Betriebsrätinnen und
-räten geführt hatte. Der BGH hatte Freisprüche von
Ex-Personalmanagern des Automobilkonzerns VW
Anders als ihre Richterkollegen in Braunschweig hielten die obersten Richter es für nicht ausgeschlossen, dass die vier früheren Entscheider bei Volkswagen
Nach dem BGH-Urteil hatten mehrere Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsräte aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen gekürzt - woraufhin es wiederum zu mehreren Klagen von betroffenen Betriebsräten vor Arbeitsgerichten kam.
Mit der Gesetzesänderung soll laut Arbeitsminister Heil eine solche Unsicherheit künftig nicht mehr entstehen. Auch Abgeordnete der Union lobten die Neuerung, kritisierten aber unter anderem, dass es so lange gebraucht habe, das Gesetz zu verabschieden.
Der FDP-Abgeordnete Carl-Julius Cronenberg nannte die Frage der Bezahlung von Betriebsräten "knifflig". Die Bezahlung müsse so gestaltet sein, dass sie weder in Versuchung geführt würden, sich auf die Seite des Arbeitgebers schlagen, noch dass ihnen Nachteile durch ihre Tätigkeit entstünden, erklärte Cronenberg. Diese Balance werde durch die Gesetzesänderung gestärkt.
Im Betriebsverfassungsgesetz ist bereits jetzt schon geregelt, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Die Gesetzesänderung legt nun auch einen Mindestvergütungsanspruch fest. So darf demnach künftig das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer ausfallen als das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern mit vergleichbarer betrieblicher Laufbahn./faa/DP/jha