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Verdacht auf Insiderhandel - OLG weist Beschwerde ab

24.09.2024
um 13:08 Uhr

FRANKFURT (dpa-AFX) - Es geht um mutmaßliche Insidergeschäfte in 154 Fällen: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat einen Gerichtsbeschluss gegen einen früheren Beschäftigten der Deutschen Börse bestätigt. Demnach war das zuvor angeordnete Einziehen von Taterträgen in Höhe von 1,3 Millionen Euro aus dem Vermögen des Angeklagten rechtens, wie das Gericht mitteilte.

Depot der Ehefrau für Aktiendeals genutzt

Der Angeklagte, gegen den Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Insiderhandels ermittelt, soll als früherer Mitarbeiter des Dax -Konzers Kenntnis von 154 Börsenpflichtmitteilungen erhalten haben. Damit müssen börsennotierte Unternehmen ihre Aktionäre über potenziell kursrelevante Ereignisse informieren. Noch bevor die Börsenpflichtmitteilungen veröffentlicht wurden, soll der Angeklagte über das Depot seiner Ehefrau Aktien und Finanzinstrumente gekauft und nach Veröffentlichung verkauft haben.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt habe, erklärte das Gericht. Dies folge unter anderem aus seinen geständigen Angaben, zudem bestätige das eine Schnellprüfung der Finanzaufsicht Bafin. Von Insiderhandel ist die Rede, wenn jemand vorab über Informationen verfügt, die Börsenkurse bewegen, und sie nutzt, um Geld zu verdienen.

Zur Sicherung von Taterträgen hatte das Landgericht Frankfurt am Main Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Millionen Euro vorläufig gesichert. Dagegen hatte der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Finanzaufsicht eingeschaltet

Die den Käufen zugrundeliegenden Börsenpflichtmitteilungen hätten zwar nur bei rund ein Drittel der Fälle tatsächlich Insiderinformationen beinhaltet, so das OLG. Aber: "Auch wenn ein Täter in der tatsächlich irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, Wertpapiere erwirbt und anschließend weiterverkauft, unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung", so das Gericht. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar (Az. 7 Ws 253/23).

Die Deutsche Börse erklärte, sie habe vollumfänglich mit den zuständigen Behörden kooperiert. Es handelte sich um einen Einzelfall./als/DP/men

Deutsche Börse AG

WKN 581005 ISIN DE0005810055