BGH prüft Kostenverteilung zwischen Wohnungseigentümern
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob und wann die Verteilung von Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch zulasten einzelner Eigentümer geändert werden darf. Konkret beschäftigt sich der fünfte Zivilsenat mit zwei Klagen, mit denen sich Eigentümerinnen gegen ihnen auferlegte Kosten wehren. Es gehe um die Frage, ob die Mehrheit zulasten der Minderheit Kosten umverteilen dürfe, sagte die Vorsitzende Richterin, Bettina Brückner, in der mündlichen Verhandlung - und: unter welchen Voraussetzungen?
Zunächst ging es um die Klage einer Wohnungseigentümerin, die Kosten für die Sanierung eines Garagendachs mittragen sollte - obwohl ihr in der zur Anlage gehörenden Garage gar kein Stellplatz zusteht. Die Gemeinschaft hatte beschlossen, die Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile umzulegen. (Az. V ZR 236/23)
In den Vorinstanzen hatte die Frau mit ihrer Klage Erfolg. Nach Ansicht des Landgerichts Braunschweig hatte die Gemeinschaft gar nicht das Recht, die Kosten neu zu verteilen - ihr fehle die sogenannte Beschlusskompetenz. Der BGH sieht zumindest diesen Aspekt aber anders. Grundsätzlich könne der Kreis der Kostenträger nach dem 2020 reformierten Wohnungseigentümerrecht per Mehrheitsbeschluss erweitert werden, sagte Brückner. Aber auch zum Nachteil Einzelner?
Benachteiligung Einzelner erfordert wohl spezielle Gründe
Wenn, dann bräuchte es dafür womöglich besondere Gründe, lautete die Überlegung des Karlsruher Senats. Wie die aussehen könnten, gilt es nun unter anderem zu klären. Das Landgericht hatte sich damit in seinem Urteil nicht näher beschäftigt. Der BGH könnte das Urteil auch aufheben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Braunschweig zurückverweisen.
Im zweiten Fall hatten sich drei Eigentümerinnen von Gewerbeeinheiten ans Gericht gewandt. Ihre Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, Kosten, die bislang nach Miteigentumsanteilen umgelegt wurden, künftig nach beheizbarer Wohnfläche zu verteilen - wodurch die Klägerinnen erheblich mehr zahlen müssten. (Az. V ZR 128/23)
Anders als im ersten Fall scheiterten die Frauen hier am Berufungsgericht. Das Landgericht Düsseldorf sah die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft gegeben. Die Klägerinnen seien zudem nicht unbillig benachteiligt worden. Es habe keinen "sachlichen Grund" dafür gegeben, dass sie nur zu etwa einem Viertel an einem großen Teil der Kosten beteiligt wurden, wie es nach altem Kostenschlüssel der Fall war. Der BGH hatte die Revision der Frauen wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen.
Entscheidung im nächsten Jahr
Seine Entscheidung will der BGH zu beiden Fällen am 14. Februar verkünden. Es ist bei weitem nicht das erste Mal, dass das Gericht zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes urteilt, die 2020 die Große Koalition aus Union und SPD reformierte. Auch in der nun vorliegenden Thematik lasse der Gesetzestext vieles offen, so Brückner./jml/DP/ngu