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ROUNDUP: Zu spät? BGH klärt Verjährung bei unzulässigen Bankgebühren

03.06.2025
um 17:09 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Schon seit 2021 steht höchstrichterlich fest: Banken und Sparkassen dürfen Kontogebühren nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Kunden erhöhen. Viele Verbraucher hatten daraufhin Anspruch auf eine Rückerstattung der unrechtmäßig erhobenen Entgelte. Doch nach dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) war lange umstritten, wann diese Ansprüche ablaufen.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben dazu nun Klarheit geschaffen. Demnach gilt für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den zugrundeliegenden Umständen erfahren hat. Wann die betroffenen Verbraucher erfahren haben, dass die Gebührenerhöhung unwirksam war, sei hingegen nicht ausschlaggebend, so das Gericht.

Unwirksame Klausel

Konkret ging es am Dienstag beim obersten deutschen Zivilgericht um eine Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Berliner Sparkasse, der sich fast 1.200 Kunden angeschlossen hatten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse gab es früher eine sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel.

Nach dieser Klausel galt die Zustimmung der Kunden zu einer angekündigten Änderung der Kontogebühren automatisch als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist aktiv widersprachen. Das Prinzip wird auch stillschweigende Zustimmung genannt. Solche Klauseln gab es in der Vergangenheit bei vielen Banken und Sparkassen. Der BGH stellte aber im April 2021 in einem Urteil klar, dass diese Regelung unwirksam ist.

Anspruch auf Geld zurück - aber wie lange?

Infolge der damaligen Entscheidung konnten viele Bankkunden zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangen. Im vergangenen November stärkte der BGH ihnen erneut den Rücken, indem er erklärte, dass auch der Umstand, dass ein Kunde die unwirksam erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos zahlte, nicht dazu führe, dass die Sparkasse dieses Geld behalten dürfe. Die sogenannte "Dreijahreslösung" könne hier nicht angewendet werden.

Offen blieb aber damals die Frage, wann die Rückzahlungsansprüche verjähren. Die Verbraucherzentrale wollte vor Gericht durchsetzen, dass die Frist erst beginnt, wenn die Verbraucher von der Unwirksamkeit der Klausel erfahren - also frühstens mit dem BGH-Urteil 2021. Davor wäre es Kunden schließlich nicht zumutbar gewesen, gegen Gebühren zu klagen - da sie da noch gar nicht wussten, dass die Klauseln unwirksam sind.

BGH klärt Verjährung

Der BGH sah das anders. Es sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht nötig, dass Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel Kenntnis hatten. Denn die Rechtslage sei schon vor dem Grundsatzurteil 2021 klar gewesen. Verbraucher hätten daher auch vorher schon Klage erheben können. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Verwendung der unwirksamen Klauseln vor dem Urteil weit verbreitet war.

Entscheidend für die Verjährung ist laut BGH, wann die Ansprüche entstanden. Das sei wiederum nicht schon mit Abbuchung der zu hohen Entgelte vom Konto der Kunden der Fall, sondern erst mit deren Genehmigung der Saldoabschlüsse. Diese Genehmigung liege mit Ablauf einer sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer die Kunden noch Einspruch gegen den Saldoabschluss einlegen können.

Banken kamen glimpflich davon

Insgesamt sind die Banken und Sparkassen trotz des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils 2021 glimpflich davongekommen. Einen großen Teil der zu unrecht erhobenen Gebühren können sie wohl behalten - denn laut einer repräsentativen Umfrage des Vergleichsportals Verivox haben nur wenige Kunden in den letzten Jahren Erstattungsansprüche geltend gemacht. Demnach forderten nur 11 Prozent aller Kunden von ihrer Bank Geld zurück.

"Aus früheren Studien wissen wir, dass das Girokonto allein in den drei Jahren vor dem Urteil bei mindestens 40 Prozent aller Kundinnen und Kunden teurer wurde", sagt Verivox-Geschäftsführer Oliver Maier. Zumindest all diese Kunden hätten demnach Rückerstattungen fordern können. Dem Unternehmen sei keine einzige Bank bekannt, die schon vor dem Karlsruher Urteil die erforderliche Zustimmung der Kunden für Gebührenerhebungen einholte./jml/DP/men