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Diese Folgen hat knappes Kerosin für Verbraucher

21.04.2026
um 06:33 Uhr

FRANKFURT/BERLIN (dpa-AFX) - Infolge des Iran-Kriegs könnte Flugbenzin spätestens im Sommer knapp werden. Die deutsche Politik sieht zwar kein Versorgungsproblem, setzt aber Branchengipfel und Beratungen im Nationalen Sicherheitsrat an. Nach Einschätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kann ein Kerosinmangel abgewendet werden, wenn schnell gegengesteuert wird. Knappes und damit teureres Kerosin hat aber in jedem Fall Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch Pleiten von Veranstaltern und Fluggesellschaften scheinen nicht ausgeschlossen.

Dazu wichtige Fragen und Antworten:

Wie entwickeln sich die Preise für Flugreisen?

Eindeutig nach oben. Auf den Flügen Richtung Asien macht sich schon seit Wochen das Fehlen der Golf-Airlines bemerkbar. Für das verbleibende Angebot sind die Preise in die Höhe geschnellt. Auf die Preissteigerungen beim Kerosin haben etliche Gesellschaften wie Lufthansa oder Air France bereits mit erhöhten Kerosinzuschlägen reagiert. Das kann auf Langstrecken schnell mehrere hundert Euros ausmachen. Die Kerosinzuschläge sind nicht einfach zu erkennen, weil sie mit anderen Kosten zu einer "International Surcharge" zusammengefasst werden. Die Gesellschaften beginnen zudem, ihr Angebot zu steuern und schwach gebuchte Flüge aus dem Programm zu streichen.

Können Airlines und Veranstalter bei bereits gebuchten Reisen nachträglich Zuschläge verlangen?

Bei Flugtickets eher nicht, sagt die Rechtsreferentin Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen. "In aller Regel wird man davon ausgehen müssen, dass der bei der Buchung vereinbarte Ticketpreis gilt." Eine nachträgliche Preiserhöhung sei nur denkbar, wenn im Vertrag eine Preiserhöhungsklausel wirksam vereinbart wurde.

Bei Pauschal-Flugreisen dürfen die Veranstalter die Preise nachträglich erhöhen, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Die Erhöhung ist laut Verbraucherschutz auf maximal 8 Prozent begrenzt und darf nur bis 20 Tage vor Abreise erfolgen. Bei höheren Preisforderungen können die Kunden kostenfrei stornieren.

Können Airlines bereits gebuchte Flüge wieder absagen, weil es sich für sie nicht mehr lohnt?

Eindeutig ja. Geschieht das bis zu 14 Tage vor dem Flugantritt, haben die Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung nach EU-Recht. Sie können von der Fluggesellschaft einen Ersatzflug zu einem anderen Zeitpunkt verlangen oder die Erstattung des Ticketpreises. Unterkünfte oder Mietwagen am Zielort sollten daher nur mit ausreichenden Stornierungsmöglichkeiten gebucht werden.

Wie sind Kunden vor einer Insolvenz geschützt?

Grundsätzlich stellen sich Pauschaltouristen hier besser als Individualreisende, berichtet Schwanenberg. Pauschalreisen müssen vom Veranstalter versichert werden, was über einen sogenannten Sicherungsschein dokumentiert wird, den man sich vor Zahlungen unbedingt vorlegen lassen sollte. Wenn der Veranstalter schon vor Reisebeginn in die Pleite rutscht, können Betroffene ihre Ansprüche gegen den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) geltend machen. Auch während des Aufenthalts sind die Touristen vor Zahlungsengpässen ihres Veranstalters geschützt, weil der Versicherer eintreten muss.

Geht eine Airline pleite, finden die geplanten Flüge nicht statt und die Kunden müssen sich selbst um Ersatz kümmern, zunächst auch auf eigene Kosten. Eine vergleichbare Sicherung wie bei Pauschalreisen gibt es nicht. Entstandene Mehrkosten wie bereits geleistete und nicht mehr zurückzuholende Zahlungen können später bei einem etwaigen Insolvenzverfahren eingebracht werden. Reisende sind aber keine bevorrechtigten Gläubiger, warnt die Verbraucherzentrale. Die Aussichten auf Erstattung sind entsprechend gering.

Die Airlines verlangen zur eigenen Entlastung, die Rechte der Passagiere einzuschränken. Was würde das für die Kunden bedeuten?

Die Airline-Verbände fordern, dass Flugausfälle oder Verspätungen aus Spritmangel in der Krisensituation als "außergewöhnliche Umstände" bewertet werden, bei denen dann keine Entschädigungen nach der EU-Passagierrechtsverordnung an die Gäste gezahlt werden müssten. Die Vorständin des Verbraucherzentrale-Bundesverbands vzbv, Ramona Pop, mahnt die EU zu strikten Regeln und enger Überwachung. Sie sagt: "Wichtig ist, dass die Regelung nur im absoluten Krisenfall und bei einem nachweisbaren Mangel greift. Sie darf nicht zum Schlupfloch für Airlines werden, wenn zum Beispiel Kerosin sehr teuer ist oder Airlines zuvor auf günstigere Preise spekuliert haben."/ceb/DP/stk

Air France-KLM S.A.

WKN 855111 ISIN FR001400J770

Deutsche Lufthansa AG

WKN 823212 ISIN DE0008232125

Easyjet PLC

WKN A1JTC1 ISIN GB00B7KR2P84

Ryanair Holdings PLC

WKN A1401Z ISIN IE00BYTBXV33

TUI AG

WKN TUAG50 ISIN DE000TUAG505