Karlsruhe (Reuters) - Volkswagen muss schadenersatzberechtigten Käufern von Diesel-Autos mit manipulierter Abgasreinigung auch die Zinsen auf den Fahrzeugkredit erstatten.
Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden. Damit wurde VW rechtskräftig verurteilt, einer Kundin Finanzierungskosten von knapp 3300 Euro zurückzuzahlen. Bei sittenwidriger Schädigung umfasse der Schadenersatzanspruch auch diese Kosten. "Der Käufer ist so zu stellen, als wäre es nicht zum Erwerb gekommen", begründete der Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters das Urteil.
Eine Kundin hatte 2013 einen VW Golf gebraucht bei einem Autohändler erworben. Neben der geleisteten Anzahlung schloss sie einen Kreditvertrag bei der VW-Bank ab. Der diente allein der Fahrzeugfinanzierung. In dem Golf war der manipulierte Dieselmotor EA 189 eingebaut, der die vorgeschriebenen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand einhielt, nicht jedoch im Straßenverkehr. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals gab sie den Golf zurück und verlangte Schadenersatz. Der wurde ihr unter Abzug der zwischenzeitlichen Fahrleistung zugesprochen. Aber sie verlangte darüber hinaus die gezahlten Zinsen zurück. Die wurden ihr vom Oberlandesgericht Köln zunächst ebenfalls zuerkannt, aber VW legte Revision beim BGH ein. Bisher entschieden Gerichte unterschiedlich, ob der Schadenersatzanspruch auch die Finanzierungszinsen umfasst.
Nach Angaben des Anwalts der Käuferin, Florian Rosing, hat das BGH-Urteil für Tausende von Kunden Bedeutung, da ein Großteil der Autokäufe kreditfinanziert gewesen sei. Es gehe durchschnittlich um eine Zinserstattung von mehreren Tausend Euro. VW teilte dagegen mit, das BGH-Urteil könne nicht auf alle finanzierten Fahrzeugkäufe übertragen werden. Die meisten Kreditverträge der VW-Bank enthielten ein "verbrieftes Rückgaberecht", bei dem der Kunde am Ende der Kreditlaufzeit das Fahrzeug zu einem vereinbarten Preis zurückgeben könne. Über den Zinsanspruch bei diesen Verträgen habe der BGH aktuell nicht zu entscheiden gehabt. (AZ: VI ZR 274/20)