Berlin (Reuters) - Das sogenannte Sondervermögen von 100 Milliarden Euro für eine bessere Ausstattung der Bundeswehr ist nach Angaben der Bundesregierung nicht von der Haushaltssperre betroffen.
Das Finanz- und das Verteidigungsministerium wiesen am Donnerstag einen anderslautenden Zeitungsbericht zurück. "Das Sondervermögen Bundeswehr ist prinzipiell von der Haushaltssperre ausgenommen", erklärte das Verteidigungsministerium. Dies gelte auch für Vorhaben, deren Rest-Finanzierung ab 2028 aus dem regulären Verteidigungsetat abgedeckt werden solle, betonte das Verteidigungsministerium.
Zuvor hatte es geheißen, dass in diesen Fällen zunächst die Haushaltssperre gelte, weil das Ministerium die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen - also bereits zugesagte Zahlungen - wegen solcher Projekte bis auf weiteres eingeschränkt habe. In einer späteren Mitteilung revidierte das Verteidigungsministerium die Einschränkungen. "Es ist damit gewährleistet, dass auch die Finanzierung solcher Projekte sichergestellt ist, deren Finanzierung nicht ausschließlich über das Sondervermögen Bundeswehr abgedeckt sein wird."
Das Finanzministerium stellte generell klar, dass die Anfang der Woche verhängte Haushaltssperre Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen aller Ministerien betreffe. Allerdings: "Die Bewirtschaftung des Sondervermögens ist hiervon nicht betroffen." Laut Haushaltsperre dürfen alle Ministerien aus ihren jeweiligen Etatansätzen keine neuen Ausgabenzusagen eingehen - es sei denn, das Finanzministerium genehmigt diese. Die Regierung will damit angesichts der unsicheren Haushaltslage nach dem Urteil des Verfassungsgerichts verhindern, dass neue Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden.
GRUNDGESETZÄNDERUNG FÜR SONDERVERMÖGEN
Das Bundesverfassungsgericht hatte am Mittwoch voriger Woche der Bundesregierung 60 Milliarden Euro im Klima- und Transformationsfonds (KTF) gestrichen, weil die Übertragung früherer Corona-Kreditermächtigungen auf den Fonds verfassungswidrig war. Als Reaktion darauf will die Regierung auch den Energie-Krisenfonds WSF zum Jahresende 2023 einstellen, da sich dieser aus Kreditermächtigungen speist, die 2022 unter Aussetzung der Schuldenbremse mit der Begründung einer außergewöhnlichen Notlage aufgenommen wurden. Das Geld wird aber größtenteils erst in diesem Jahr ausgegeben. Das Gericht hatte jedoch in seiner Urteilsbegründung erklärt, solche Notlagen-Kredite dürften nur in dem Jahr verwendet werden, in dem die Notlage erklärt worden sei - also 2022 in diesem Fall.
Das ebenfalls aus Kreditermächtigungen gespeiste 100-Milliarden-Euro-Sondervermögen der Bundeswehr ist davon nicht betroffen. Für diese Kredite wurde ein anderer Weg gewählt als die Aussetzung der Schuldenbremse. Stattdessen wurde mit Zwei-Drittel-Mehrheit unter Einbeziehung der Union das Grundgesetz geändert. Darin wurde verankert, dass das Sondervermögen der Bundeswehr nicht unter die Schuldenbremse fällt.
(Bericht von Holger Hansen, Alexander Ratz; Redigiert von Christian Rüttger; Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)