STUTTGART (dpa-AFX) - Die vergangene Betriebsratswahl beim Autobauer Porsche
Die Kläger monieren unter anderem, dass mangels eines Gemeinschaftsbetriebs keine gemeinsame Wahl an den Standorten Zuffenhausen, Ludwigsburg und Sachsenheim durchgeführt hätte werden dürfen. Betriebsrat und Unternehmen argumentieren hingegen, dass eine gemeinsame Wahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz geboten und zusätzlich durch Tarifverträge abgesichert gewesen sei.
Auch bei Mitteilungen zur Stimmabgabe sowie bei der Stimmabgabe sehen die Kläger wesentliche Verstöße. Die Informationen zu Ort, Tag und Zeit der möglichen Stimmabgabe seien erst am 10. März 2022 bekannt gegeben worden - zu einem Zeitpunkt, zu dem sich zahlreiche Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null befunden hätten. Diese seien jedenfalls nicht ausreichend informiert gewesen, so die Argumentation der Kläger weiter. Der Betriebsrat hielt entgegen, dass alles rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt sei.
Im Jahr 2019 war eine Betriebsratswahl in der Zentrale von Daimler vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht für unwirksam erklärt worden. Damals ging es unter anderem darum, dass in zwei weit entfernten Betriebsteilen in Berlin und Gernsbach keine eigene Arbeitnehmervertretungen gewählt wurden. Eine effektive Betreuung sei so nicht möglich, urteilten die Richter damals. Die betroffenen Porsche-Standorte liegen deutlich näher beieinander./dhu/DP/he