(Schreibfehler im zweiten Absatz, dritter Satz behoben: einschränken rpt einschränken)
LUXEMBURG (dpa-AFX) - Suchmaschinen wie Google
Es ist nicht das erste Urteil des EuGH in solchen Fällen. 2014 hatten die Luxemburger Richter in einem Grundsatzurteil ein "Recht auf Vergessen" im Internet eingeführt. Demnach können Menschen einschränken, was erscheint, wenn im Internet nach ihren Namen gesucht wird. 2019 entschied der Gerichtshof allerdings auch, dass dieses Recht nicht für das globale Internet, sondern nur in der EU gilt - zum Beispiel für google.de, aber nicht für google.com.
Hintergrund der aktuellen Klage ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.
Dem folgte der EuGH nicht. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten müsse zwar im Hinblick auf seine gesellschaftlichen Funktionen gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht demnach ausdrücklich vor, dass es kein Recht auf Löschung gibt, wenn die Daten erforderlich sind, damit Menschen ihr Recht auf freie Information ausüben können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information könne allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.
Wenn eine Person also nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Dazu braucht es auch keine richterliche Entscheidung, hieß es. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die "vernünftigerweise verlangt werden können". Allerdings muss die Suchmaschine nicht aktiv bei der Suche nach Beweisen mitwirken. Die Nachweispflicht liegt bei den Betroffenen.
Zu Vorschaubildern, die ebenfalls Teil der Klage sind, stellte der EuGH klar, dass die Darstellung von Fotos einen besonders starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen können. Google muss daher prüfen, ob die sogenannten Thumbnails erforderlich sind, damit Internetnutzer ihr Recht auf freie Information ausüben könnten. Hier verlangt der EuGH aber eine differenzierte Perspektive: Man müsse unterscheiden zwischen Fotos, die in einem Artikel in ihrem ursprünglichen Kontext eingebettet seien und den falschen Inhalt veranschaulichten und solchen Fotos, die nur in der Vorschauliste außerhalb des Kontextes angezeigt werden. Bei den Vorschaubildern müsse dem Informationswert unabhängig vom Kontext Rechnung getragen werden, so der EuGH.
Der BGH muss nun über den Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Ein Google-Sprecher sagte der dpa: "Seit 2014 arbeiten wir daran, das Recht auf Vergessenwerden in Europa umzusetzen und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Informationen und Privatsphäre zu finden." Man begrüße die Entscheidung und werde nun das Urteil prüfen./rew/DP/stw