KARLSRUHE (dpa-AFX) - Über Werbe-Links auf Partnerseiten lockt der Online-Versandhändler Amazon
Das Partnerprogramm von Amazon funktioniert so, dass angemeldete Teilnehmer auf ihrer eigenen Internetseite Links zu Produkten im Amazon-Angebot setzen können. Kommt darüber ein Kauf zustande, zahlt Amazon eine Provision. Je nach Produktkategorie und monatlichem Umsatz können das bis zu zwölf Prozent sein. Die Links, die zum Beispiel mit "Bei Amazon kaufen" beschriftet sind, werden Affiliate-Links genannt. "Affiliate" ist Englisch und heißt Partner.
Das klagende Unternehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttipps finden. Man könne nicht die Umsätze mitnehmen und sich nicht darum scheren, ob der Kunde über betrügerische Seiten komme, sagte Firmengründer Adam Szpyt nach der BGH-Verhandlung im November.
Bett1.de verklagt Amazon nicht zum ersten Mal, war vor mehreren Oberlandesgerichten aber erfolglos. Auch die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe waren in der Verhandlung eher skeptisch, ob hier die Voraussetzungen für eine Haftung von Amazon vorliegen. So seien die Partner nicht verpflichtet, Links zu Amazon zu setzen, dürften parallel auch an anderen Partnerprogrammen teilnehmen und verlinkte Produkte auch negativ besprechen.
Die Teilnahmebedingungen von Amazon sehen vor, dass keine falschen oder irreführenden Angaben über Produkte und Dienstleistungen gestattet sind. Für die Einhaltung sind die Partner aber selbst verantwortlich. Der Anwalt des Onlinehändlers vor dem BGH sagte, es gebe weder Weisungsmöglichkeiten noch inhaltliche Vorgaben.
Bei einer Niederlage könnte Bett1.de weiterhin nur gegen einzelne Seitenbetreiber vorgehen. Laut Geschäftsführer Szpyt ist das aber so gut wie unmöglich: Bei den "Fake-Testseiten" werde dann einfach alle paar Tage im Impressum die Adresse geändert. (Az. I ZR 27/22)/sem/DP/zb