EQS-Adhoc: Rheinmetall AG: Rheinmetall AG beabsichtigt Wandelanleihen im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro zu begeben (deutsch)
Rheinmetall AG: Rheinmetall AG beabsichtigt Wandelanleihen im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro zu begeben
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EQS-Ad-hoc: Rheinmetall AG / Schlagwort(e): Anleiheemission
Rheinmetall AG: Rheinmetall AG beabsichtigt Wandelanleihen im Gesamtvolumen
von 1 Milliarde Euro zu begeben
31.01.2023 / 07:45 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
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Rheinmetall AG beabsichtigt Wandelanleihen im Gesamtvolumen von 1 Milliarde
Euro zu begeben
Düsseldorf, 31. Januar 2023: Rheinmetall AG ("Rheinmetall" oder die
"Gesellschaft",
ISIN: DE0007030009, Frankfurter Wertpapierbörse: RHM GY Equity) beabsichtigt
Wandelschuldverschreibungen zu begeben und strebt einen Gesamtnennbetrag in
Höhe von EUR 1.000 Millionen an.
Wandelschuldverschreibungen
Der Vorstand von Rheinmetall hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats der
Gesellschaft beschlossen, ein Angebot von zwei Serien ("Serie A" und "Serie
B") von nicht nachrangigen, nicht besicherten Wandelschuldverschreibungen
mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 1.000 Millionen, die voraussichtlich am
7. Februar 2028 ("Serie A" mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen
bzw. voraussichtlich am 7. Februar 2030 ("Serie B" mit einem
Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen fällig werden, zu unterbreiten (die
"Wandelschuldverschreibungen").
Die Wandelschuldverschreibungen können in bis zu circa 3,14 Millionen neue
und/oder bestehende auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien der
Rheinmetall AG (die "Aktien") umgewandelt werden. Die Bezugsrechte der
bestehenden Aktionäre der Gesellschaft auf den Bezug der
Wandelschuldverschreibungen werden ausgeschlossen.
Die Wandelschuldverschreibungen werden im Rahmen eines beschleunigten
Bookbuilding-Verfahrens ausschließlich institutionellen Anlegern außerhalb
der Vereinigten Staaten von Amerika (die "Vereinigten Staaten") unter
Berufung auf "Regulation S" unter dem Securities Act von 1933 in der jeweils
gültigen Fassung sowie außerhalb Australiens, Japans, Südafrikas und anderer
Rechtsordnungen, in denen das Angebot oder der Verkauf der
Wandelschuldverschreibungen gesetzlich untersagt ist, angeboten (das
"Angebot").
Die Wandelschuldverschreibungen in der Stückelung von je EUR 100.000 werden
zum Nennbetrag ausgegeben. Sofern sie nicht zuvor gewandelt, zurückgezahlt
oder zurückgekauft und gekündigt wurden, werden die
Wandelschuldverschreibungen jeder Serie bei ihrer jeweiligen Endfälligkeit
zum Nennbetrag zurückgezahlt. Die Wandelschuldverschreibungen werden mit
einem jährlichen Kupon zwischen 1,625% und 2,125% in Bezug auf Serie A und
einem jährlichen Kupon zwischen 2,00% und 2,50% in Bezug auf Serie B
angeboten, der jeweils halbjährlich zahlbar ist. Die Wandlungsprämie wird
zwischen 40% und 45% für Serie A und zwischen 40% und 45% für Serie B
festgelegt, jeweils über dem Referenzaktienkurs, welcher dem
volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien im XETRA-Handelssystem
zwischen Bekanntgabe und Preisfestsetzung am heutigen Handelstag entspricht.
Die Gesellschaft wird die Möglichkeit haben, die noch ausstehenden
Wandelschuldverschreibungen der betreffenden Serie vollständig, aber nicht
teilweise, zum Nennbetrag zzgl. aufgelaufener, aber nicht gezahlter Zinsen
zurückzahlen, (i) wenn der Preis der Aktien innerhalb eines bestimmten
Zeitraums 130% des vorherrschenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt
oder (ii) wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der
Wandelschuldverschreibungen der betreffenden ausstehenden Serie auf 20% oder
weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags der betreffenden
Serie gesunken ist.
Die endgültigen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen werden
voraussichtlich im Laufe des Tages durch eine separate Pressemitteilung
bekannt gegeben. Die Abwicklung wird voraussichtlich am oder um den 7.
Februar 2023 erfolgen. Nach Abwicklung der Wandelschuldverschreibungen,
beabsichtigt die Gesellschaft, die Einbeziehung der
Wandelschuldverschreibungen in den Freiverkehr der Frankfurter
Wertpapierbörse zu veranlassen.
Verwendung der Erlöse
Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoerlös aus der Ausgabe der
Wandelschuldverschreibungen zur Finanzierung eines wesentlichen Teils der
beabsichtigten Akquisition von Expal Systems S.A., die am 13. November 2022
von Rheinmetall angekündigt wurde, zur Sicherstellung strategischer
Flexibilität in Bezug auf die Finanzierung interner und externer
Wachstumsinitiativen und für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden. Der
verbleibende Kaufpreis für Expal Systems S.A. wird voraussichtlich mit
Barmitteln und Bankkrediten finanziert.
Die Gesellschaft hat einer Lock-up Periode von 90 Kalendertagen nach der
Abwicklung der Transaktion zugestimmt, vorbehaltlich marktüblicher Ausnahmen
und des Verzichts der Joint Global Coordinators.
Pressekontakt:
Dr. Philipp von Brandenstein / Zentralbereichsleiter Corporate
Communications: +49 (0) 211 473 4300,
philipp.vonbrandenstein@rheinmetall.com
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Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut werden. Im Zusammenhang mit dem in
dieser Mitteilung genannten Angebot der Wertpapiere wird kein Prospekt
erstellt. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in keiner
Rechtsordnung in Fällen, in denen dies dazu führen würde, dass in der
betreffenden Rechtsordnung ein Prospekt oder eine Angebotsunterlage für die
in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere erstellt oder eingereicht werden
müsste, öffentlich angeboten werden.
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die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung
rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine solche
Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht dahingehend
auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind und werden
auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes von
1933 (US Securities Act of 1933) in der jeweils geltenden Fassung (das
"US-Wertpapiergesetz") oder den Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der
Vereinigten Staaten oder den anwendbaren Wertpapiergesetzen von Australien,
Japan oder Südafrika registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten
angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem
US-Wertpapiergesetz registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion
angeboten und verkauft werden, die von den Registrierungspflichten des
US-Wertpapiergesetzes befreit ist oder diesen nicht unterliegt. Von
bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen die in dieser Mitteilung genannten
Wertpapiere nicht in Australien, Japan oder Südafrika angeboten oder
verkauft werden bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von
Staatsangehörigen, Gebietsansässigen oder Bürgern von Australien, Japan oder
Südafrika angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein öffentliches
Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den Vereinigten
Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika.
Soweit das in dieser Mitteilung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR" und jeder Mitgliedstaat ein
"maßgeblicher Mitgliedstaat") erfolgt, richtet es sich ausschließlich an
Personen, bei denen es sich um qualifizierte Anleger handelt ("Qualifizierte
Anleger") wie in der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2017 (die "Prospektverordnung") definiert.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an
Qualifizierte Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Form, in
der diese kraft des britischen Gesetzes über den Austritt aus der
Europäischen Union von 2018 (European Union (Withdrawal) Act 2018; der
"EUWA") Bestandteil des inländischen Rechts des Vereinigten Königreichs
geworden ist, die (i) über professionelle Erfahrung im Hinblick auf
Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die Werbung
für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und
-Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000 (Financial
Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung (die "Verordnung")
verfügen oder (ii) Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen, oder
(iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt werden
darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als "maßgebliche Personen"
bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei denen es
sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums, bei denen es sich nicht um Qualifizierte
Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und
nicht darauf vertrauen.
Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a)
der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils
geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)
lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die "MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jedweder Haftung,
gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder
anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID
II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen
könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt
wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die
Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und
professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii)
alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die
Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein
"Vertreiber") sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen,
wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich
ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die
Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch
weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und
geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt
unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher
Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der
Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur
Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine
Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch
(b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur
Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der
Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug
auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur
sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten
Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten
Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in
sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser
Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die
eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein
Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden
Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht
als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II
gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der
Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines
(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft
des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist,
oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen
Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services
and Markets Act 2000; "FSMA") sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit
dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr.
8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des
EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist.
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die
"PRIIPs-Verordnung der EU") oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form,
in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten
Königreichs geworden ist (die "PRIIPs-Verordnung des Vereinigten
Königreichs"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder
den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der
Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen
Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die
sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an
Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der
PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten
Königreichs rechtswidrig sein.
Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der
Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Mitteilung in irgendeiner
Rechtsordnung gestatten würden, in der solche Maßnahmen unzulässig wären.
Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, müssen sich über
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"plant", "rechnet mit", "erwartet", "beabsichtigt", "kann", "wird" oder
"sollte" oder durch die im jeweiligen Fall entsprechenden Verneinungen oder
andere Varianten oder vergleichbare Formulierungen, oder durch die
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Das Datum der Zulassung der Wandelschuldverschreibungen und der bei der
Wandlung zu begebenden Aktien zum Handel kann durch Umstände wie
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Finanzierungsentscheidung nicht auf die Absichten der Gesellschaft bezüglich
der Zulassung gestützt werden. Ein Investment in die Produkte, auf die sich
diese Mitteilung bezieht, kann einen Investor einem erheblichen Risiko des
Verlustes des gesamten investierten Betrages aussetzen. Personen, die
erwägen, solche Investitionen zu tätigen, sollten sich an eine autorisierte
Person wenden, die auf die Beratung bezüglich solcher Anlagen spezialisiert
ist. Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung bezüglich des Angebots der
Wandelschuldverschreibungen dar. Potenzielle Investoren sollten einen
professionellen Berater hinsichtlich der Eignung der
Wandelschuldverschreibungen für den Betroffenen konsultieren.
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