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EQS-News: Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 (deutsch)

28.04.2023
um 10:00 Uhr

Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

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EQS-News: NanoRepro AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5
Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2
Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

28.04.2023 / 10:00 CET/CEST
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Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5
Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2
Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

ISIN: DE0006577109

Marburg, den 28. April 2023. Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 27. April
2023 bekannt gemacht, hat der Vorstand der NanoRepro AG ("Gesellschaft") mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm mit
einem Volumen von bis zu 3 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten)
durchzuführen.

Der Vorstand macht dabei von der von der Hauptversammlung am 29. April 2022
erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch. Im Zeitraum vom
15. Mai 2023 bis längstens 30. April 2024 sollen eigene Aktien
ausschließlich über die Börse im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft zurückgekauft werden. Dies entspricht bis zu 1.290.377 Aktien.
Der zugewiesene größtmögliche Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der
Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt 3 Mio. Euro.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2022 darf
der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an den letzten zehn
Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Erwerb oder der Verpflichtung zum
Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Die auf diesem Weg erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können zu
allen rechtlich zulässigen Zwecken, einschließlich der Einziehung der
Aktien, verwendet werden.

Die Gesellschaft wird den Erwerb nach Maßgabe der Vorgaben des Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 29. April 2022 durchführen.

Die Aktien der Gesellschaft werden im Einklang mit den Handelsbedingungen
des Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ausschließlich über
die Börse erworben. Insbesondere dürfen nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je Handelstag nicht mehr als 25%
des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf
dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz
beruht auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in dem Monat vor
dem Monat, in dem die Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms erfolgt
ist, d.h. auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen im März 2023.
Das mit der Durchführung des Aktienrückkaufs im Auftrag und für Rechnung der
Gesellschaft beauftragte Wertpapierinstitut wurde entsprechend vertraglich
verpflichtet. Es wird seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs
der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft
treffen. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Wertpapierinstituts nehmen.

Das Aktienrückkaufprogramm kann durch die Gesellschaft, soweit rechtlich
zulässig, jederzeit unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen oder
endgültig beendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden in einer den Anforderungen des Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem
Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf
ihrer Internetseite unter www.nanorepro.com/investoren/aktienrueckkauf
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich
bleiben.

Über die NanoRepro AG

Die in Marburg an der Lahn ansässige NanoRepro AG ist als
Schnelldiagnostik-Hersteller vorwiegend in der gesundheitlichen Planung und
Vorsorge tätig. Das börsennotierte Unternehmen setzt auf einen
schnellwachsenden Markt, der durch das zunehmende Gesundheitsbewusstsein der
Bevölkerung geprägt ist und in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung
gewinnen wird. Das Unternehmen gehört zu den Innovationsführern im Bereich
Selbstdiagnostika. NanoRepro hat mehr als 25 Schnelltests im Portfolio -
darunter verschiedene Corona-Tests und fünf weitere Tests für den
medizinischen Fachgebrauch. Daneben werden unter anderem
Schwangerschaftstests, Tests zur Magengesundheit, Darmkrebsvorsorge und
Fruchtbarkeitsbestimmung des Mannes sowie unterschiedliche Allergie-Tests im
Sortiment geführt. Zudem vertreibt die NanoRepro AG unter der Marke
"alphabiol" Komplementärprodukte im Bereich der Nahrungsergänzung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Lisa Jüngst

Tel.: +49-6421-951449

E-Mail: juengst |@| nanorepro.com

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: NanoRepro AG
Untergasse 8
35037 Marburg
Deutschland
Telefon: +49-6421-951449
Fax: +49 (0)6421 - 95 14 50
E-Mail: juengst@nanorepro.com
Internet: www.nanorepro.com
ISIN: DE0006577109
WKN: 657710
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