DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Das Düsseldorfer Unternehmen 1N Telecom darf seine aktuellen Werbebriefe nicht mehr bundesweit an Festnetzkunden und an Kunden der Deutschen Telekom
Die Anschreiben an die Kunden seien in der Aufmachung irreführend und machten nicht ausreichend deutlich, dass es sich nicht um einen bloßen Tarifwechsel handele, sondern es um einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters gehe (Az. 38 O 88/23). Die 8. Kammer für Handelssachen untersagte 1N Telecom außerdem, eine auf Basis des Anschreibens erfolgte Kündigung als Anbieterwechsel an die zuständige Schnittstelle zu übermitteln (Az: 38 O 192/23). Dies hatte die Deutsche Telekom beantragt, weil der dem zugrundeliegende Vertrag "unlauter zustande gekommen ist", erklärte ein Telekom-Anwalt.
Der Düsseldorfer Mitbewerber hatte nach Angaben seines Anwalts Elmar Kloss im April 2023 bundesweit "eine Million" und im Juni "weitere 4000 Schreiben an Festnetzkunden verschickt". Auch zahlreiche Kunden der Deutschen Telekom waren persönlich und mit Telefonnummer angeschrieben worden. Die Kundendaten habe das Unternehmen dem Telefonbuch entnommen, sagte Kloss der Deutschen Presse-Agentur.
In den Schreiben warb 1N für einen bestimmten DSL-Tarif. In dem nüchtern und geschäftsmäßig gehaltenen Schreiben fehlte den Düsseldorfer Richtern der klare Hinweis, "dass es sich nicht nur um einen Wechsel ihres Tarifs, sondern um einen Wechsel des Anbieters handelt", betonte der Richter.
Nach Angaben der Deutschen Telekom und des Verbraucherzentrale Bundesverbands glaubten bundesweit zahlreiche Telekom-Kunden an ein Tarifwechsel-Schreiben des Bonner Telekommunikationsriesen und unterschrieben. Erst später hätten sie den Anbieterwechsel bemerkt. Bei Widerruf der Zustimmung und Ausstieg aus dem Vertrag habe 1N Telecom eine Schadenersatzpauschale in Höhe von knapp 420 Euro verlangt. Auch dies untersagte das Landgericht (Az: 38 O 182/23).
Das Geschäftsgebaren des Unternehmens ist schon länger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen./hom/DP/stw