EQS-News: ams-OSRAM AG: Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 2023 (deutsch)
ams-OSRAM AG: Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 2023
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ams-OSRAM AG: Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 2023
27.09.2023 / 18:55 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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ams-OSRAM AG
Premstätten, FN 34109 k
ISIN AT0000A18XM4
("Gesellschaft")
Einberufung
der außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
außerordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG
am Freitag, den 20. Oktober 2023, um 10.00 Uhr,
in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der Gesellschaft.
I. TAGESORDNUNG
1. Beschlussfassung über die ordentliche Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf Inhaber lautende Stückaktien
gemäß §§ 149 ff AktG gegen Bareinlage und unter Wahrung des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 153 Abs 6
AktG) sowie Ermächtigung des Aufsichtsrats zur entsprechenden Änderung
der Satzung in § 3
2. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab
29. September 2023 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting zugänglich:
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2;
* Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu
Tagesordnungspunkt 2
gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf;
* Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht;
* vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
am Ende des 10. Oktober 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ("Nachweisstichtag").
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 17. Oktober 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben)
ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 17 Abs. 3 genügen lässt
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000A18XM4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG, Olten,
Schweiz, akzeptiert. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes
zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 10. Oktober 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. Die
Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen.
Identitätsnachweis
ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das
Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im
Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte
wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege
und Adressen an:
Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht in
Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN
AT0000A18XM4 im Text angeben
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich:
Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
Die Vollmachten müssen spätestens bis 19. Oktober 2023, 16:00 Uhr, Wiener
Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am
Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung
übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind
spätestens ab 29. September 2023 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting abrufbar. Wir
bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt
der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem
für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der
Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Mag. Stephan Plankensteiner,
Substitut des öffentlichen Notars Dr. Walter Pisk, 8010 Graz, Raubergasse
20, E-Mail: pisk.amsosram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
amsosram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens
am 1. Oktober 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich
an die Adresse amsOSRAM AG, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, z.H.
Dr. Franz Fazekas, Vice President & Head of Legal Global, oder per E-Mail
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
agm@amsosram.com,
oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer
Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type
MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass
die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen
mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung
und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 11. Oktober
2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG,
Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, z.H. Dr. Franz Fazekas, VP & Head of
Legal Global, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@amsosram.com, wobei
das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen
ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über
Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen
sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Für die Wahl einer Person in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass
Vorschläge von Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede
vorgeschlagene Person der Gesellschaft in Textform spätestens bis 11.
Oktober 2023 zugehen und von der Gesellschaft spätestens am zweiten Werktag
nach Zugang auf der Internetseite der Gesellschaft
( ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting) zugänglich
gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die
Abstimmung einbezogen werden darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 2. "Wahl einer Person in den Aufsichtsrat" und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre
gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der Aufsichtsrat aus
mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung gewählten
Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten
Mitgliedern.
Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der
Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer
Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern
(Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus
vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten
Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und drei Männer. Dem
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit bisher entsprochen.
Der Stellvertreter der Vorsitzenden, Herr Dr. Wolfgang Leitner, hat mit
Wirkung zum 7. September 2023 sein Aufsichtsratsmandat aus persönlichen
Gründen niedergelegt. Der Aufsichtsrat wird vorschlagen, dieses frei
werdende Mandat wieder zu besetzen, sodass sich der Aufsichtsrat wieder aus
acht Kapitalvertretern zusammensetzt. In der kommenden Hauptversammlung kann
daher nur eine Person in den Aufsichtsrat gewählt werden
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Sie kann
insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle
und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an den Vorstand übermittelt werden. Diese Fragen können an die
Gesellschaft per E-Mail an agm@ams-osram.com übermittelt werden.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge
zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so
bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der
Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 2. "Wahl einer Person in den
Aufsichtsrat" setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können von Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am 11. Oktober 2023 in der oben angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2
AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls
darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden. In der kommenden Hauptversammlung
kann daher nur eine Person in den Aufsichtsrat gewählt werden
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf Punkt V. Abs 3.
der Einberufung verwiesen.
6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß
dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche Stelle. Die
ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken
und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ams-OSRAM AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ams-OSRAM
AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht, sobald
sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche
Ansprüche von Aktionären gegen die ams-OSRAM AG oder von der ams-OSRAM AG
gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener
Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im
Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer
Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer
des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach
Kapitel III der DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG unentgeltlich über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
ams-OSRAM AG
Datenschutzbeauftragter
Tobelbader Straße 30
8141 Premstätten
E-Mail: dataprotection@ams-osram.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum
Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der
ams-OSRAM AG unter ams-osram.com/privacy-policy zu finden.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 274.289.280,00 und ist zerlegt in 274.289.280 auf
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der
Hauptversammlung. Die Gesellschaft hielt 12.858.231 eigene Aktien per 15.
September 2023. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug demzufolge per 15. September
261.431.049 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener
Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte
wird in dieser bekannt gegeben werden. Es besteht nur eine einzige
Aktiengattung.
Premstätten, im September 2023
Der Vorstand
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27.09.2023 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ams-OSRAM AG
Tobelbader Straße 30
8141 Premstaetten
Österreich
Telefon: +43 3136 500-0
E-Mail: investor@ams-osram.com
Internet: https://ams-osram.com/
ISIN: AT0000A18XM4
WKN: A118Z8
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, SIX, Wiener Börse
(Vienna MTF)
EQS News ID: 1736073
Ende der Mitteilung EQS News-Service
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1736073 27.09.2023 CET/CEST
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