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EQS-News: Adler Group S.A. platziert erfolgreich EUR 191.000.000 vorrangig besicherte Schuldverschreibungen mit Fälligkeit 2025 (deutsch)

29.09.2023
um 14:29 Uhr

Adler Group S.A. platziert erfolgreich EUR 191.000.000 vorrangig besicherte Schuldverschreibungen mit Fälligkeit 2025

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EQS-News: Adler Group S.A. / Schlagwort(e): Anleiheemission
Adler Group S.A. platziert erfolgreich EUR 191.000.000 vorrangig besicherte
Schuldverschreibungen mit Fälligkeit 2025

29.09.2023 / 14:29 CET/CEST
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WÜRDE.

Adler Group S.A. platziert erfolgreich EUR 191.000.000 vorrangig besicherte
Schuldverschreibungen mit Fälligkeit 2025

Luxemburg, 29. September, 2023 - Die Adler Group S.A. ("Gesellschaft") hat
erfolgreich EUR 191.000.000 vorrangig besicherte Schuldverschreibungen mit
Fälligkeit am 31. Juli 2025 ("Neue Schuldverschreibungen") platziert.

Die Neuen Schuldverschreibungen werden zu 100 % ihres Nennwerts ausgegeben
und sind mit einem jährlichen PIK-Betrag von 21% ausgestattet. Die Neuen
Schuldverschreibungen werden unter der bestehenden Gläubigervereinbarung
besichert und sollen im Rang nach den Finanzierungen der jeweiligen
Immobiliengesellschaften und der Finanzierung der Gesellschaft im
Zusammenhang mit der Restrukturierung stehen (d.h. auf "1,5 Lien" Basis).

Der Nettoerlös aus der Emission der Neuen Schuldverschreibungen wird für die
Rückzahlung der ausstehenden vorrangig besicherten EUR 165.000.000
Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft mit Fälligkeit am 23. November
2023 (ISIN DE000A2RUD79) ("Wandelschuldverschreibungen") und bestimmter
Schuldscheine, die von ADO Lux Finance S.à r.l. begeben und von der
Gesellschaft garantiert wurden, verwendet.

Vorausgesetzt, dass die üblichen Vollzugsbedingung der Neuen
Schuldverschreibungen eintreten, erwartet die Gesellschaft, dass die
Bedingungen des am 29. August 2023 gestarteten Rückkaufangebots für die
Wandelschuldverschreibungen auch erfüllt werden, so dass das Rückkaufangebot
vollzogen werden kann.

Die Gesellschaft beabsichtigt die Einbeziehung der Neuen
Schuldverschreibungen in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse.

Mitteilende Person:

Gundolf Moritz, Head of Investor Relations

+49 151 23680993

g.moritz@adler-group.com

WICHTIGE MITTEILUNGEN:

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder
ein Angebot zum Verkauf noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Kauf der Neuen Schuldverschreibungen oder eines anderen Wertpapiers in
irgendeiner Rechtsordnung dar und stellt auch kein Angebot, keine
Aufforderung oder keinen Verkauf in den Vereinigten Staaten oder in einer
Rechtsordnung dar, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder
ein solcher Verkauf ungesetzlich wäre. Weder diese Bekanntmachung noch
irgendetwas in ihr darf als Grundlage für ein Angebot oder eine
Verpflichtung in irgendeiner Rechtsordnung dienen oder als Grundlage für ein
solches Angebot oder eine solche Verpflichtung dienen.

Die Neuen Schuldverschreibungen wurden und werden nicht gemäß dem U.S.
Securities Act von 1933 in seiner aktuellen Fassung (dem "Securities Act")
oder den Wertpapiergesetzen anderer Länder registriert und dürfen in den
Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es
handelt sich um Transaktionen, die von den Registrierungsanforderungen des
Securities Act ausgenommen sind oder nicht unter diesen fallen.
Dementsprechend werden die Neuen Schuldverschreibungen nur (1) bestimmten
qualifizierten institutionellen Käufern gemäß der Definition in Rule 144A
des Securities Act und (2) außerhalb der Vereinigten Staaten an
"Nicht-US-Personen" (gemäß der Definition in Regulation S des Securities
Act) in Offshore-Transaktionen in Übereinstimmung mit Regulation S des
Securities Act angeboten.

Die Neuen Schuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, einem
"Kleinanleger" im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder
anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten ihnen nicht
angeboten, verkauft oder anderweitige zur Verfügung gestellt werden. Für die
Zwecke dieses Absatzes ist ein "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder
mehrere) der folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger der im Sinne von
Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2017/565 in der Fassung des European
Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") ist; (ii) ein Kunde im Sinne der
Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000 (in seiner
geänderten Fassung, der "FSMA") und aller Vorschriften oder Verordnungen,
die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (die
"Versicherungsvertriebsrichtlinie")
erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne
des Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) 600/2014, wie sie durch das
EUWA Teil des innerstaatlichen Rechts ist, oder (iii) kein qualifizierter
Investor im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (in seiner
geänderten Fassung, die "EU-Prospektverordnung") , wie sie durch das EUWA
Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinten Königreichs ist (die
"UK-Prospektverordnung").
Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das nach der
PRIIPs-Verordnung, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist
(die "UK PRIIPs-Verordnung"), für das Angebot oder den Verkauf der Neuen
Schuldverschreibungen oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger
im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und daher kann das Angebot oder
der Verkauf der Neuen Schuldverschreibungen oder deren anderweitige
Bereitstellung an einen Kleinanleger im Vereinigten Königreich nach der UK
PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Die Neuen Schuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt an "Kleinanleger"
im Europäischen Wirtschaftsraum (der "EWR") angeboten, verkauft oder
anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden und sollten ihnen auch nicht
angeboten, verkauft oder zur Verfügung gestellt werden. Für den Zweck dieses
Absatzes ist ein "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der
folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr.
11 der Richtlinie 2014/65/EU (in ihrer geänderten Fassung, "MIFID II") oder
(ii) ein Kunde im Sinne der Versicherungsvertriebsrichtlinie, sofern der
Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 10
MIFID II gilt; oder (iii) kein "qualifizierter Anleger" im Sinne des Art. 2
Buchstabe e der EU-Prospektverordnung oder UK-Prospektverordnung ist.
Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das gemäß der
Verordnung (EU) 1286/2014 (in ihrer geänderten Fassung; die
"PRIIPs-Verordnung")
für das Angebot oder den Verkauf der Neuen Schuldverschreibungen oder
anderweitiger zur Verfügung Stellung an Kleinanleger im EWR erforderlich
ist, und daher kann das Anbieten oder Verkaufen der Neuen
Schuldverschreibungen oder deren anderweitige Bereitstellung an einen
Kleinanleger im EWR gemäß der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Das Angebot und der Verkauf der Neuen Schuldverschreibungen erfolgt im
Rahmen einer Befreiung gemäß der EU-Prospektverordnung und der
UK-Prospektverordnung.

Ausschließlich für die Zwecke der in (a) MiFID II, (b) Artikel 9 und 10 der
Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung von MiFID
II und (c) den lokalen Durchführungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID
II-Produktgovernance-Anforderungen") enthaltenen
Produktgovernance-Anforderungen und unter Ausschluss jeglicher Haftung, ob
aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein "Hersteller"
(für die Zwecke der MiFID II-Produktgovernance-Anforderungen) ansonsten in
Bezug darauf haben könnte, wurden die Neuen Schuldverschreibungen einem
Produktgenehmigungsverfahren unterzogen, in dem festgestellt wurde, dass:
(i) der Zielmarkt für die Neuen Schuldverschreibungen nur geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden sind, jeweils wie in MiFID II
definiert; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Neuen
Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden
angemessen sind. Jede Person, die die Neuen Schuldverschreibungen später
anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertreiber"), sollte die
Zielmarktbewertung des Herstellers berücksichtigen; ein Vertreiber, der der
MiFID II unterliegt, ist jedoch dafür verantwortlich, seine eigene
Zielmarktbewertung in Bezug auf die Neuen Schuldverschreibungen vorzunehmen
(indem er die Zielmarktbewertung des Herstellers entweder übernimmt oder
verfeinert) und geeignete Vertriebskanäle zu bestimmen. Um Zweifel
auszuschließen, stellt die Zielmarktbeurteilung nicht dar: (a) eine
Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke von MIFID II;
oder (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in
die Neuen Schuldverschreibungen zu investieren, sie zu kaufen oder
irgendeine Maßnahme in Bezug auf sie zu ergreifen.

Die Verbreitung dieser Bekanntmachung kann gesetzlich eingeschränkt sein.
Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung gelangen, sollten sich
über solche Beschränkungen informieren und diese beachten. Jede
Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Gesetze
einer solchen Rechtsordnung darstellen.

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