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EQS-Adhoc: Vita 34 AG: beschließt Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals, Zusagen von Investoren (deutsch)

27.11.2023
um 11:38 Uhr

Vita 34 AG: beschließt Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals, Zusagen von Investoren

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EQS-Ad-hoc: Vita 34 AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
Vita 34 AG: beschließt Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss im
Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals, Zusagen von Investoren

27.11.2023 / 11:37 CET/CEST
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Vita 34 AG beschließt Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss im
Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals, Zusagen von Investoren

Leipzig, den 27. November 2023 - Der Vorstand der Vita 34 AG (die
"Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter teilweiser
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
beschlossen.

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 16.036.459,00 soll
um bis zu 10 % durch die Ausgabe von bis zu 1.603.645 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien (die "Neuen Aktien") erhöht werden. Der Gesellschaft
liegen Zusagen mehrerer Investoren vor, darunter auch die Großaktionärin der
Gesellschaft AOC Health GmbH, sämtliche Neue Aktien im Rahmen einer
Privatplatzierung zu übernehmen. Der Platzierungspreis beträgt EUR 4,40 je
Neue Aktie und liegt damit in Höhe von EUR 0,45 über dem aktuellen
Börsenkurs der Vita 34-Aktie.

Die Neuen Aktien tragen dieselben Rechte wie die bestehenden Aktien (ISIN
DE000A0BL849) und sollen prospektfrei zum Handel am regulierten Markt (Prime
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.

Der erwartete Emissionserlös aus der Kapitalerhöhung in Höhe von ca. EUR 7
Mio. soll für operative Zwecke und Investitionstätigkeiten verwendet werden.

Mitteilende Person: Dirk Plaga (Finanzvorstand)

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Wechselkursschwankungen, Ungewissheiten bezüglich Rechtsstreitigkeiten oder
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Bei dieser Mitteilung handelt es sich weder um ein Angebot noch um eine
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Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung betreffend die Platzierung der in
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Wirtschaftsraums gemacht wird (jeweils ein "Relevanter Mitgliedstaat")
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der Begriff "Prospektverordnung" die Verordnung (EU) 2017/1129 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/71/ EG und umfasst auch die diesbezüglichen delegierten
Verordnungen.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot der Wertpapiere, deren
Erwerb oder die Verteilung dieser Veröffentlichung in Länder, in denen dies
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Veröffentlichung gelangt, muss sich über etwaige Beschränkungen selbst
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SONSTIGES

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oder Australien oder sonstigen Ländern, in denen eine solche
Veröffentlichung rechtswidrig sein könnte, darf diese Mitteilung nicht
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beschriebenen Wertpapiere dar.

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