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Befreiung / Zielgesellschaft: Verbio SE; Bieter: Dr. Gabriele Pollert / GaPo Holding GmbH & Co. KG / GaPo Verwaltungs GmbH

27.02.2024
um 21:05 Uhr

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EQS-WpÜG: Dr. Gabriele Pollert / GaPo Holding GmbH & Co. KG / GaPo
Verwaltungs GmbH / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Verbio SE; Bieter: Dr. Gabriele Pollert / GaPo
Holding GmbH & Co. KG / GaPo Verwaltungs GmbH

27.02.2024 / 21:05 CET/CEST
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für die Aktien der

Verbio SE, Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

Mit Bescheid vom 25.01.2024 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch "BaFin") auf Antrag vom
19.12.2023

die GaPo Holding GmbH & Co. KG, Berlin

("Antragstellerin zu 1)")

die GaPo Verwaltungs GmbH, Berlin

("Antragstellerin zu 2)")

und

Frau Dr. Gabriele Pollert, Berlin

("Antragstellerin zu 3)")

(Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) nachfolgend gemeinsam
"Antragstellerinnen")

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Antragstellerin zu
1) zum Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5
WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Verbio SE, Zörbig, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 33567, (nachfolgend auch
"Verbio") zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung
mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG jeweils für
den Fall, dass sie infolge des Wirksamwerdens der Vereinbarung über das
Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert
Holding GmbH & Co. KG, Berlin, gegen Gewährung von Stückaktien der
Verbio SE, Zörbig, vom 28.06.2023, zuletzt geändert am 14.12.2023, und
dem damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zum Poolvertrag
in der Fassung vom 06.07.2023 die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2
WpÜG überschreiten und Kontrolle an der Verbio SE, Zörbig, erlangen
sollten, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der Verbio SE, Zörbig, zu veröffentlichen, nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids
bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass

a. der Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 im Hinblick auf
Abstimmungen über und für das Stimmverhalten bezüglich Stimmrechten aus
Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, dergestalt abgeändert oder in
sonstiger Weise bewirkt wird, dass die Antragstellerinnen Möglichkeit
zur Einflussnahme auf die Ausübung von Stimmrechten nehmen können, oder

b. die Antragstellerinnen ihren jeweiligen Stimmrechtsanteil an der Verbio
SE, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG
zugerechneter Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die
ihnen aufgrund des Poolvertrags in der Fassung vom 06.07.2023
zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöhen.

3. Die Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids ergeht zudem
unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

a. Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug der Vereinbarung über das
Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert
Holding GmbH & Co. KG, Berlin, sowie den damit verbundenen unmittelbaren
Erwerb von 413.270 Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, unverzüglich,
jedoch spätestens bis zum 29.02.2024, nachzuweisen.

b. Die Antragstellerinnen haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2
des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könne, unverzüglich
mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37
Abs. 1 WpÜG ist von den Antragstellerinnen eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

Zielgesellschaft ist die Verbio SE mit Sitz in Zörbig (die
"Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 63.517.206 auf den Inhaber
lautende Stückaktien, jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 1,00 eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN DE000A0JL9W6
zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg)
unter HRA 61852. Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu
1) ist die Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin
(Charlottenburg) unter HRB 254968. Sämtliche Kommanditanteile der
Antragstellerin zu 1) werden von der Antragstellerin zu 3) gehalten. Die
Antragstellerin zu 3) ist darüber hinaus alleinige Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerinnen hielten zum Zeitpunkt der
Antragstellung keine Stückaktien der Zielgesellschaft.

Altaktionäre der Zielgesellschaft (die "Poolmitglieder") haben zum Zwecke
der einheitlichen Ausübung von Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses
der Poolmitglieder auf die Geschicke der Zielgesellschaft sowie der
erbschaftssteuerlichen Begünstigung eine Poolvereinbarung (die
"Poolvereinbarung")
geschlossen. Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen
und besteht seitdem, in zuletzt am 06.07.2023 geänderter Fassung,
ununterbrochen fort.

Drei Poolmitglieder (auch die "Unterpoolmitglieder") haben darüber hinaus am
05.04.2019 einen Unterpoolvertrag geschlossen, welcher zuletzt am 27.02.2023
geändert wurde. Zweck des Unterpoolvertrags ist die einheitliche Ausübung
des Stimmrechts der Unterpoolmitglieder in Versammlungen der Poolmitglieder
der Poolvereinbarung.

Am 28.06.2023, geändert durch Vereinbarung vom 14.12.2023, haben u.a. Herr
Dr. Georg Pollert, die Pollert Holding GmbH & Co. KG, Berlin, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRA 39148,
(die "Pollert KG") die Pollert Verwaltungs GmbH, Berlin, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 105918,
und die Antragstellerin zu 1) eine Vereinbarung über das Ausscheiden der
Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert KG gegen Gewährung von
Stückaktien der Zielgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der
Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch die BaFin geschlossen (die
"Realteilungsvereinbarung").

Mit Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert KG
wächst deren Kommanditanteil Herrn Dr. Georg Pollert an. Als Gegenleistung
für das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) tritt die Pollert KG mit
schuldrechtlicher Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Realteilungsvereinbarung 413.270 vertragsgebundene Stückaktien (entsprechend
ca. 0,65 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) an
die Antragstellerin zu 1) ab. Die Abtretung der 413.270 vertragsgebundenen
Stückaktien soll am Tag des Zugangs des Befreiungsbescheids, 23.59 Uhr,
zugunsten der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 3) wirksam
werden.

Der Poolvereinbarung, in zuletzt geänderter Fassung vom 06.07.2023, ist die
Antragstellerin zu 1) aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der
Realteilungsvereinbarung beigetreten.

Dem Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung sowie der
Übertragung von 413.270 vertragsgebundenen Stückaktien der Zielgesellschaft
von der Pollert KG auf die Antragstellerin zu 1) haben die bisherigen
Poolmitglieder zugestimmt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 44.985.250 Stückaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 70,82 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) mittels der Poolvereinbarung gebunden. Der Unterpoolvertrag der
Unterpoolmitglieder bündelt insgesamt 26.617.201 Stückaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 41,91 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte bzw. ca. 59,17 % der Stimmrechte aus vertragsgebundenen
Stückaktien).

B. Rechtliche Erwägungen

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegen
vor und das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das
Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem
öffentlichen Pflichtangebot.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen:

Infolge des Wirksamwerdens der Übertragung von 413.270 vertragsgebundenen
Stückaktien der Zielgesellschaft unter der Realteilungsvereinbarung und dem
damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung
werden die Antragstellerinnen Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29
Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

Mit Wirksamwerden der Übertragung von 413.270 vertragsgebundenen Stückaktien
der Zielgesellschaft unter der Realteilungsvereinbarung und dem damit
verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung werden
der Antragstellerin zu 1) ab diesem Zeitpunkt Stimmrechte aus 44.571.980
Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 70,17 % des Grundkapitals
und der Stimmrechte), die von den Poolmitgliedern unmittelbar gehaltenen
werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. In Verbindung mit den künftig
von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stückaktien der
Zielgesellschaft, stehen der Antragstellerin zu 1) dann insgesamt ca. 70,82
% der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden der
Antragstellerin zu 1) auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der
Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die Antragstellerin zu 1) ihr
Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.

Mit Wirksamwerden der Realteilungsvereinbarung werden der Antragstellerin zu
2) und der Antragstellerin zu 3) jeweils Stimmrechte aus 413.270 Stückaktien
der Zielgesellschaft (entsprechend 0,65 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG sowie Stimmrechte
aus 44.571.980 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 70,17 %
des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG, mithin
Stimmrechte aus insgesamt 44.985.250 Stückaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend ca. 70,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte),
zugerechnet. Der Antragstellerin zu 2) kommen als einzige Komplementärin der
Antragstellerin zu 1) die gesetzlichen Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnisse zu, weshalb letztere im Sinne von § 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 2) gilt. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die
Antragstellerin zu 2) gelten wiederum als Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 3) im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1
HGB, da die Antragstellerin zu 3) einerseits sämtliche Anteile an der
Antragstellerin zu 2) hält und andererseits in der Gesellschafterversammlung
der Antragstellerin zu 1) über sämtliche Stimmen verfügt. Dementsprechend
werden der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin zu 3) jeweils gemäß
§ 30 Abs. 2 WpÜG auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der
Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die Antragstellerin zu 1) als
Tochterunternehmen ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.

2. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG sind
erfüllt.

Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle im Sinne
einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft rechtfertigt es, (auch) unter
Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten des vorliegenden Falls
ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen tatsächlich die Kontrolle
über die Zielgesellschaft ausüben können. Die Antragstellerin zu 1) kann im
Rahmen der Poolvereinbarung weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im
kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus Stückaktien
der Zielgesellschaft nehmen. Denn die Poolmitglieder haben sich
verpflichtet, ihre Stimmrechte aus vertragsgebundene Stückaktien der
Zielgesellschaft nur einheitlich entsprechend der im Rahmen der
Poolvereinbarung getroffenen Entscheidungen auszuüben. Beschlussfassungen
bedürfen dabei der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemessen an
der Anzahl der vertragsgebundenen Stückaktien können die Unterpoolmitglieder
- insbesondere aufgrund der Unterpoolvereinbarung - maßgeblichen Einfluss
auf sämtliche im Rahmen der Poolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen
nehmen. Demgegenüber ist eine Einflussnahme der Antragstellerinnen auf die
Zielgesellschaft oder im kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von
Stimmrechten aus Stückaktien der Zielgesellschaft aufgrund der Anzahl der
künftig von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stückaktien
faktisch ausgeschlossen.

3. Interessenabwägung

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der
Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der
Antragstellerinnen deutlich.

Die Kontrollerlangung der Antragstellerinnen infolge des Wirksamwerdens der
Realteilungsvereinbarung und dem damit verbundenen Beitritt der
Antragstellerin zu 1) zur Poolvereinbarung bietet den außenstehenden
Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach
wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die
außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit
ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von 70,82 % der Stimmrechte der
Zielgesellschaft ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle
Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36
Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im
Ermessen der BaFin.

Ende der WpÜG-Mitteilung

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