GNW-Adhoc: MiddleGround Capital sichert sich 83,54 Prozent aller Aktien bei Übernahmeangebot für STEMMER IMAGING AG
^DIESE MITTEILUNG IST WEDER DIREKT NOCH INDIREKT EIN ANGEBOT IN DEN VEREINIGTEN
STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, HONGKONG, JAPAN, NEUSEELAND, RUSSLAND,
SINGAPUR ODER SÜDAFRIKA ODER IN EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER EIN SOLCHES
ANGEBOT GEMÄSS DEN GESETZEN UND VORSCHRIFTEN DER JEWEILIGEN JURISDIKTION NACH
GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.
LEXINGTON, Ky., Oct. 23, 2024 (GLOBE NEWSWIRE) -- Ventrifossa BidCo AG (die
?Bieterin"), eine von MiddleGround Capital (?MiddleGround") kontrollierte
Holdinggesellschaft, hat sich insgesamt 10,00 Prozent aller Aktien der STEMMER
IMAGING AG (?STEMMER"; ISIN DE000A2G9MZ9 (https://www.boerse-
frankfurt.de/equity/stemmer-imaging-ag-inh-on) / GSIN A2G9MZ
(https://www.boerse-frankfurt.de/equity/stemmer-imaging-ag-inh-on)) im Rahmen
ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für STEMMER (das
?Übernahmeangebot") gesichert. Die weitere Annahmefrist ist am 18. Oktober 2024
abgelaufen. Darüber hinaus hat die Bieterin einen Kaufvertrag von ca. 69,36
Prozent der Aktien mit dem Mehrheitsaktionär von STEMMER, der PRIMEPULSE SE,
unterzeichnet. Zusammen mit den bereits gehaltenen Anteilen hat sich die
Bieterin insgesamt 83,54 Prozent der STEMMER-Aktien gesichert.
Sämtliche erforderlichen fusionskontrollrechtlichen und außenwirtschaftlichen
Freigaben liegen vor und das Übernahmeangebot unterliegt keinen weiteren
Bedingungen. Die Abwicklung des Übernahmeangebots wird derzeit am 05. November
2024 erwartet.
Über MiddleGround Capital
MiddleGround Capital ist eine Private Equity-Gesellschaft mit Sitz in Lexington,
Kentucky, und verwaltet ein Vermögen von über USD 3,7 Mrd. MiddleGround Capital
tätigt Mehrheitsinvestitionen in mittelständische B2B-Unternehmen in den
Bereichen Industrie und Specialty Distribution. MiddleGround Capital arbeitet
eng mit seinen Portfoliounternehmen und den Managementteams zusammen, um durch
einen praxisorientierten operativen Ansatz den Unternehmenswert zu steigern und
langfristige Wachstumsstrategien zu unterstützen. Für weitere Informationen
besuchen Sie bitte: https://middleground.com/.
Über STEMMER IMAGING AG
STEMMER IMAGING ist das führende internationale Systemhaus für
Bildverarbeitungstechnologie. Vor dem Hintergrund allumfassender Expertise
liefert STEMMER IMAGING das gesamte Leistungsspektrum für Bildverarbeitung - von
wertsteigernden Services über die Entwicklung von Subsystemen bis hin zu eigenen
Produkten, auf der Grundlage eines umfangreichen Handelssortiments. Für weitere
Informationen besuchen Sie bitte: https://www.stemmer-imaging.com/.
Medienkontakte:
Internationale Medienanfragen
Stephan Göttel
Kekst CNC
Stephan.Goettel@kekstcnc.com (mailto:Stephan.Goettel@kekstcnc.com)
+49 162 269 4588
US-Medienanfragen
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Dukas Linden Public Relations
MiddleGround@dlpr.com (mailto:MiddleGround@dlpr.com)
+1 (646) 722-6530
Wichtiger Hinweis
Diese Veröffentlichung ist weder direkt noch indirekt ein Angebot zum Kauf oder
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von STEMMER
in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Hongkong, Japan,
Neuseeland, Russland, Singapur oder Südafrika oder in anderen Jurisdiktionen, in
denen ein solches Angebot gemäß den Gesetzen und Vorschriften dieser
Jurisdiktion nach geltendem Recht verboten wäre.
Das Übernahmeangebot selbst sowie seine Bedingungen und weitere das
Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage im
Detail dargelegt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gebilligt hat. Investoren und
Inhabern von Aktien der STEMMER wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage
sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden
Dokumente nach deren Veröffentlichung sorgfältig zu lesen, da sie wichtige
Informationen enthalten werden. Aktionäre, die nicht in Deutschland ansässig
sind und das Übernahmeangebot annehmen möchten, müssen sich über die
einschlägigen und anwendbaren Rechtsvorschriften informieren, einschließlich
darüber, ohne Beschränkung, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind, und
über mögliche steuerliche Konsequenzen. Das Übernahmeangebot erfolgt nicht,
weder direkt noch indirekt, und der Verkauf von Aktien durch oder für Aktionäre
wird nicht angenommen, in Jurisdiktionen, in denen die Unterbreitung des
Übernahmeangebots oder seine Annahme mit den Gesetzen dieser Jurisdiktionen
kollidieren würde.
Das Übernahmeangebot unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots
geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem Recht auszulegen.
Das Übernahmeangebot und die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen
und Dokumente werden nicht von einer ?autorisierten Person" im Sinne von
Abschnitt 21 des britischen Finanzdienstleistungs- und Marktgesetzes von 2000
(Financial Services and Markets Act 2000, "FSMA") abgegeben und wurden auch
nicht von einer solchen Person genehmigt. Dementsprechend werden die in der
Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und Dokumente nicht an die
Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich verteilt und dürfen auch nicht an diese
weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeregelung vor. Die
Übermittlung der in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen und
Dokumente ist von der Beschränkung der Finanzwerbung gemäß Abschnitt 21 des FSMA
ausgenommen, da es sich um eine Mitteilung durch oder im Namen einer
juristischen Person handelt, die sich auf eine Transaktion zum Erwerb der
unmittelbaren Kontrolle über die Geschäfte einer juristischen Person oder zum
Erwerb von 50 % oder mehr der stimmberechtigten Anteile an einer juristischen
Person im Sinne von Artikel 62 der FSMA (Financial Promotion) Order 2005
bezieht.
Das hier beschriebene Übernahmeangebot erfolgt auf der Grundlage der in Artikel
36 Absatz 1(b) des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes (Swiss Financial
Services Act, "FinSA") festgelegten Ausnahmen von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts in der Schweiz. Keine der in der
Angebotsunterlage enthaltenen Informationen oder sonstige Informationen, die
sich auf das Angebot beziehen, stellen einen Prospekt gemäß dem FinSA dar. Weder
wurden noch werden solche Unterlagen oder Informationen bei einer Schweizer
Aufsichtsbehörde eingereicht oder von dieser genehmigt.
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