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EQS-News: Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (deutsch)

25.11.2024
um 10:12 Uhr

Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

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EQS-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Sonstiges
Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

25.11.2024 / 10:11 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe der Bescheide der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über die
Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1
WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (ISIN DE0007042301)

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von den
Antragstellern des Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten
Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch
vorgesehen ist - weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides noch
an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine
Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den
veröffentlichten Text.
Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf Anträge von (i) Herrn Dr. Jan
Liersch, (ii) Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn Ivo
Schramm (gemeinsam nachfolgend "Antragsteller") die Antragsteller von den
Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbare
Kontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt
a.d.Saale, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet - für alle Antragsteller wortgleich
- wie folgt:

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG die infolge seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums
(wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am
29.05.2024 eröffnete Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große
Broermann, geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung
an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung),
wenn der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, (einschließlich etwaiger
gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung
der Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in Abschnitt
A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind) während der
Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das 5er-Gremium (wie in
Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf mindestens 30 % erhöht.

3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist von dem
Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Die Bescheide beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Relevanter Sachverhalt

1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft mit Sitz in Bad
Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Schweinfurt unter der Handelsregisternummer HRB 1670 (nachfolgend
"Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 66.962.470 auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt (nachfolgend "ZG-Aktien").

Die ZG-Aktien sind unter der ISIN DE0007042301 zum Handel im regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.

2. Erbfall

Am 25.02.2024 verstarb Herr Dr. Bernard große Broermann (nachfolgend der
"Erblasser"
und der "Erbfall").

In seinem Testament hat der Erblasser seinen testamentarischen Erben und
Dritten Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die
"Vermächtnisse").
Die Vermächtnisse beziehen sich insbesondere auf die Geschäftsanteile an der
Broermann Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.

Als Auflage hat der Erblasser hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte in
der Broermann Holding GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmer
die Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der
Beschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums (nachfolgend das
"5er-Gremium")
ausüben dürfen, das mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium besteht
aus zwei Erben des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit dem
Erblasser in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.

Im Hinblick auf die Asklepios Kliniken Management GmbH mit Sitz in
Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Königstein unter HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dass
die Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios Kliniken
Management GmbH erhalten soll.

3. Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

Die vorliegend relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft
stellte sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:

Die AMR Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 10447, hielt
61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte).

94,57 % der Geschäftsanteile an der AMR Holding GmbH wurden von der
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend
"Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA"), gehalten. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
hielt ihrerseits 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % des Grundkapitals
und Stimmrechte).

Sämtliche Kommanditaktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden von
der Broermann Holding GmbH gehalten, die selbst 205.733 ZG-Aktien
(entsprechend 0,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) hielt. Einzige
persönlich haftende Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA
war die Asklepios Kliniken Management GmbH.

Die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH wie auch an der Asklepios
Kliniken Management GmbH wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erben
gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten. Die
Erbengemeinschaft hielt auch unmittelbar 360 ZG-Aktien, entsprechend 0,001 %
des Grundkapitals und der Stimmrechte.

2. Antrag

Die Antragsteller beantragten, jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung an
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zu befreien.

3. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig. Die Antragssteller haben jeweils dem
Formerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG entsprochen.

4. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet.

Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer jeweiligen Interessen mit den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.
1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die
Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung
von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an der
Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser und
Kontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.

1. Kontrollerwerb der Antragsteller

Die Antragsteller haben infolge der Eröffnung des Testaments des Erblassers
jeweils die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten und
damit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. Als
Mitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG
Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der
Stimmrechte) zuzurechnen.

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden dem Bieter Stimmrechte eines Dritten
aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
Bieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer
Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Liegen die Voraussetzungen
des § 30 Abs. 2 WpÜG vor, erfolgt eine wechselseitige Zurechnung der
Stimmrechte in voller Höhe. Die Zurechnung erfolgt auch auf solche an der
Abstimmung Beteiligte, die die Entscheidungen nicht beeinflussen können
sowie auf solche Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktien halten (vgl. zu § 34
Abs. 2 WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B, Ziffer I.2.5.10.3.).

Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus,
dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten der
Zielgesellschaft verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament des
Erblassers beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die schuldrechtliche
Verpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte bezüglich der Anteile der
Broermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der
jeweiligen Beschlüsse des 5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann Holding
GmbH mittelbare Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das
5er-Gremium die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft
im Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder des
5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch, soweit
erforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungen
der Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des Erblassers als
Gesellschafter der Broermann Holding GmbH entsprechende Vorgaben
hinsichtlich ihrer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Broermann
Holding GmbH machen. Das im Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremium
bildet damit die Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise
in Bezug auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erben
des Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er Gremiums.

Die Antragsteller haben spätestens jedenfalls mit der Stellung ihres
jeweiligen Befreiungsantrags nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechend
den Vorgaben der testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligen
sich damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im vorgenannten
Sinne.

Infolge dieser Verhaltensabstimmung sind den Antragstellern jeweils gemäß §
30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend
94,51 % der Stimmrechte) zuzurechnen:

* Zum einen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus den 360 ZG-Aktien
(entsprechend 0,001 % der Stimmrechte) zuzurechnen, die die Erben des
Erblassers mit Eintritt des Erbfalls als Mitglieder der
Erbengemeinschaft erworben haben (§ 1922 i.V.m. § 1937 BGB) und seither
im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB) halten.

* Zum anderen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus weiteren
63.287.449 ZG-Aktien zuzurechnen, die den Erben des Erblassers seit dem
Eintritt des Erbfalls jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
WpÜG zuzurechnen sind. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 WpÜG sind dem
Bieter nicht nur die Stimmrechte aus ZG-Aktien zuzurechnen, die der
Dritte unmittelbar hält, sondern auch solche die diesem gemäß § 30 Abs.
1 WpÜG zuzurechnen sind.

Die Stimmrechte aus 63.287.449 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der
Stimmrechte) sind den Erben des Erblassers wie folgt zuzurechnen:

Die Stimmrechte aus den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen
61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % der Stimmrechte) sind gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.Vm. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2
Nr. 1 HGB, § 17 AktG zunächst ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnen.

Die der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnenden Stimmrechte aus
den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien
sind - ebenso wie die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH &
Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % der
Stimmrechte) - gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB ihrer einzigen Kommanditaktionärin, der
Broermann Holding GmbH, zuzurechnen.

Die Broermann Holding GmbH wiederum ist durch den Erbfall ein unmittelbares
Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1
HGB jedes Erben geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB
auch die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen (einschließlich
der damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben übergegangen, die die
Gesellschaftsbeteiligungen seither gesamthänderisch als Mitglieder der
Erbengemeinschaft halten (§ 2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den (i) unmittelbar von
der AMR Holding GmbH gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien, (ii) unmittelbar von
der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien und
(iii) unmittelbar von der Broermann Holding GmbH gehaltenen 205.733
ZG-Aktien zuzurechnen.

Bei der Verhaltensabstimmung handelt es sich auch nicht um eine Abstimmung
im Einzelfall im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Die
testamentarische Auflage gilt bis 31.12.2033 und damit grundsätzlich über
mehrere Hauptversammlungen hinweg, sodass nicht von einer
Verhaltensabstimmung im Einzelfall ausgegangen werden kann.

2. Kontrollerwerb durch Erbschaft

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO.

§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an
der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieter
nicht im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.

Der Erblasser und die Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zudem
haben die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch
Erbschaft erlangt.

Die Antragsteller sind zwar selbst keine Erben des Erblassers, sie haben
jedoch zu erkennen gegeben, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in
gleicher Weise wie ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sich
entsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise
beteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über die
Zielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem Erbfall
erlangt haben, so beruht sie damit doch auf den letztwilligen Verfügungen
des Erblassers. Die Kontrolle über die Zielgesellschaft ist somit durch
Erbschaft erlangt.

1. Ermessen

Die jeweilige Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In der
Ermessensabwägung sind die jeweiligen Interessen der Antragsteller an der
Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der
Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in:
Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse der
Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller.
Die Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum
31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die
Stimmrechte bezüglich der Anteile an der Broermann Holding GmbH ausüben.
Zweck des 5er-Gremiums ist es, Kontinuität der Unternehmensführung bei der
Zielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt den
außenstehenden Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eine
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die
einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der
Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum.

2. Nebenbestimmung

Die Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung in Ziffer 2 des
jeweiligen Tenors ergeht gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im
Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den
in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.

Tragender Grund für die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1
WpÜG-AngebVO ist, dass die Antragsteller die Kontrolle über die
Zielgesellschaft aufgrund Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37
WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellern
ermöglichen, für die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vom
Erblasser vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebot
abgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht ermöglichen,
eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollposition
aufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors vorgesehenen
auflösenden Bedingung ist es daher, sicherzustellen, dass die Antragsteller
nur insoweit von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihr
Kontrollerwerb auf Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO
beruht. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, denn
erwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium
unabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende Befreiung
nachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des § 35 VwVfG wieder
aufleben.

Das Bedürfnis für die auflösende Bedingung entfällt allerdings mit dem
Auslaufen der testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabe
ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihre
Kontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde daher
(erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
auslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich die Befreiung für
den durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb nehmen. Ein milderes Mittel,
das den oben genannten Zweck gleich effizient fördert, ist nicht
ersichtlich. Damit ist die auflösende Bedingung auch erforderlich.

Ende der WpÜG-Mitteilung

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