EQS-Adhoc: PALFINGER AG: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (deutsch)
PALFINGER AG: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
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EQS-Ad-hoc: Palfinger AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Aktienrückkauf
PALFINGER AG: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3.
April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
03.04.2025 / 14:07 CET/CEST
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Veröffentlichung des Beschlusses der 37. ordentlichen Hauptversammlung vom
3. April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1
Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1
VeröffentlichungsV
In der 37. ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG in Salzburg wurde
am 4. April 2025 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im
Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine
Geltungsdauer von
30 Monaten ab 3. April 2025, sohin bis 2. Oktober 2027, sowohl über die
Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären
oder
einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,--
(Euro zehn) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 100,-- (Euro
einhundert) je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als
Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft
durch Dritte ausgeübt werden.
2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG
beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem
Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des
außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des
quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter
Bezugsrechtsausschluss).
3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere
Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft
durch Dritte ausgeübt werden.
4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8
letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von
Aktien ergeben, zu beschließen.
Der Vorstand
Ende der Insiderinformation
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03.04.2025 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group. www.eqs.com
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Palfinger AG
Lamprechtshausener Bundesstraße 8
5020 Salzburg
Österreich
Telefon: +43 (0)662/2281-81101
Fax: +43 (0)662/2281-81070
E-Mail: ir@palfinger.com
Internet: www.palfinger.ag
ISIN: AT0000758305
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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