EQS-News: BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins (deutsch)
BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins
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BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins
16.04.2025 / 10:19 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt
nachfolgende Veröffentlichung:
BayWa AG
München
ISIN DE 0005194062 WKN 519406
ISIN DE 0005194005 WKN 519400
Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36
Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25
Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
im
Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München
Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende
Hinweise erteilt:
Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der
Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird
bestimmt auf:
Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr
Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München
Einlass ab 8:00 Uhr
Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach
Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell
gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten
Restrukturierungsplan.
Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte
werden zu diesem Termin geladen.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im
Internet ( www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den
Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG.
Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und
Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.
Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu
der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.
Hinweise:
1.
Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des
Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese
Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den
planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über
das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.
a. Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des
Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der
Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der
Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit
individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den
elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download
zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit
planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als
planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten
glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls
individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund
vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der
schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
b. Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie
der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die
Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG.
Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal
erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter
baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind
diejenigen Aktionäre der Schuldnerin - persönlich oder durch gemäß § 79
Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte - berechtigt, die am Tag des Abrufs im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur
Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per
E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen
Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma,
Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und
Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre
oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig
vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag
(hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen
Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen
eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen
Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.
2.
Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist
frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.
3.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung
abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen
Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.
4.
Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.
5.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden
Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu
gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden
Voraussetzungen gegeben:
a. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind
diejenigen planbetroffenen Gläubiger - persönlich oder durch schriftlich
Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und
Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über
die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und
vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen,
der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung
der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des
Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von
Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit
präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.
b. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind
diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte
- berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im
Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur
Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025
(einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs-
und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter
Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und
Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
(sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des
Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren
Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen,
können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im
Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich
schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für
Vollmachten nach Ziff. 7.
6.
Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn
nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.
7.
Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin
teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:
* einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen
Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).
und zusätzlich
* bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder
Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft,
GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft,
Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B.
Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis
nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht
älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B.
Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige
Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate)
geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher
deutscher Übersetzung beizubringen.
* bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein
Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z.
B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten
Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise
nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der
Bestellungsurkunde).
* bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis
über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher
Übersetzung.
* bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die
schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in
deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die
Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
* die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs.
2 ZPO erfolgen.
Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich
nachzuweisen.
* bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die
Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den
vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher
Übersetzung.
Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu
werden.
8.
Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan
gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der
Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter
gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig
ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder
zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und
Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den
Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan
stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).
Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass
infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen
für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28
StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan
bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch
den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der
Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige
Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der
Beschwerdeführer
a. dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll
widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
b. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
c. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan
wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und
dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3
StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
9.
Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin
und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht
erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung
werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die
E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin
teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei
vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin
übersandt.
10.
Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.
Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache BayWa AG
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