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EQS-Adhoc: PAUL Tech AG: Den Gläubigern der EUR 35 Mio. Anleihe wird die Verlängerung der Anleihe um ein Jahr angeboten und die Refinanzierung durch Begebung eines Nordic Bonds vorerst nicht weiter verfolgt (deutsch)

08.10.2025
um 21:52 Uhr

PAUL Tech AG: Den Gläubigern der EUR 35 Mio. Anleihe wird die Verlängerung der Anleihe um ein Jahr angeboten und die Refinanzierung durch Begebung eines Nordic Bonds vorerst nicht weiter verfolgt

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EQS-Ad-hoc: PAUL Tech AG / Schlagwort(e): Anleihe/Finanzierung
PAUL Tech AG: Den Gläubigern der EUR 35 Mio. Anleihe wird die Verlängerung
der Anleihe um ein Jahr angeboten und die Refinanzierung durch Begebung
eines Nordic Bonds vorerst nicht weiter verfolgt

08.10.2025 / 21:52 CET/CEST
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PAUL Tech AG: Den Gläubigern der EUR 35 Mio. Anleihe wird die Verlängerung
der Anleihe um ein Jahr angeboten und die Refinanzierung durch Begebung
eines Nordic Bonds vorerst nicht weiter verfolgt

Mannheim, 8. Oktober 2025 - Die PAUL Tech AG als Emittentin ("Emittentin")
der EUR 35 Mio. 7,00 % 2020/2025 Anleihe (ISIN: DE000A3H2TU8 / WKN: A3H2TU;
"Anleihe") informiert darüber, dass die beabsichtigte Refinanzierung der
Anleihe über die Emission einer neuen Anleihe im Nordic Bond Format vorerst
nicht weiter verfolgt wird. Stattdessen bietet die Emittentin den Gläubigern
der Anleihe eine Verlängerung der Laufzeit um weitere zwölf Monate an. Die
Emittentin wird eine Einladung zur Gläubigerversammlung über die Änderung
der Anleihebedingungen kurzfristig veröffentlichen.

Die Emittentin erwartet in den nächsten zwölf Monaten eine deutliche
Verbesserung ihrer operativen Profitabilität durch den seit Ende Q2/2025
beschleunigten Roll-out des PAUL Net Zero-Produktes sowie die Durchführung
einer Kapitalerhöhung. Die Emittentin geht weiter davon aus, dass diese
Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Bonität führen und damit
eine optimierte Ausgangslage für eine langfristige Refinanzierung der
Anleihe schaffen.

Investor Relations Kontakt:
PAUL Tech AG
Patrick Weiden
Theodor-Heuss-Anlage 12
68165 Mannheim
Tel.: +49 621 92 100 100
Fax: +49 621 92 100 101
E-Mail: ir@paul.tech

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Auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen bzw. deren
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Zusammenhang mit dem Angebot, der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
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Umständen in einer Rechtsordnung öffentlich angeboten werden, und es darf
keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur
Zeichnung solcher Wertpapiere öffentlich in einer anderen Rechtsordnung
erfolgen, wenn dies die Erstellung oder Registrierung eines Prospekts oder
einer Angebotsunterlage bezüglich der genannten Wertpapiere erfordern würde.

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Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an
"qualifizierte Anleger" im Sinne der UK-Prospektverordnung, welche entweder
(i) professionelle Anleger gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and
Markets Act 2000 ((Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen
Fassung) (die "Order") sind, oder (ii) Personen sind, die unter Artikel
49(2)(a) bis (d) der Order fallen (Gesellschaften mit hohem Eigenkapital,
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, etc. (alle diese Personen werden zusammen
als "Relevante Personen" bezeichnet)). Personen, die keine Relevanten
Personen sind, dürfen nicht aufgrund dieses Dokuments handeln oder sich auf
dieses Dokument verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf
die sich dieses Dokument bezieht, steht nur Relevanten Personen zur
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In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") richtet sich
die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren
ausschließlich an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der
Verordnung (EU) 2017/1129 sind.

Die Anleihen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR oder im
Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung
gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder
anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein
"Kleinanleger"
eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger
im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im
Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der
"Versicherungsvertriebsrichtlinie"),
sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein
Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
(die "PRIIP-Verordnung") erforderlich ist, um die Anleihen anzubieten oder
zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu
stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Anleihen oder die
anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten
Königreich gemäß der PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der
Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung in einer
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wäre. Personen, in deren Besitz diese Bekanntmachung gelangt, sind
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Anleger sollten einen professionellen Berater bezüglich der Eignung der
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des Unternehmens enthalten ("zukunftsgerichtete Aussagen"). Diese
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Ende der Insiderinformation

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