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Nexus Uranium begrüßt Jon Winter in seinem Advisory Board
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Emittent / Herausgeber: Nexus Uranium Corp. / Schlagwort(e): Personalie
Nexus Uranium begrüßt Jon Winter in seinem Advisory Board
10.12.2025 / 15:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Vancouver, British Columbia - 10. Dezember 2025 - Nexus Uranium Corp. (CSE:
NEXU | OTCQB: GIDMF | FWB: JA7) ("Nexus" oder das "Unternehmen") freut sich
bekannt zu geben, dass Herr Jon Winter mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 in
das Advisory Board des Unternehmens berufen wurde.
Herr Winter verfügt über mehr als 40 Jahre Erfahrung mit
Umweltgenehmigungsverfahren, regulatorischen Angelegenheiten und
Bergbaubetrieben in Nord- und Mittelamerika. Seine Ernennung stärkt die
Beratungskompetenzen von Nexus beim Ausbau seines Uranprojektportfolios über
die entsprechenden Genehmigungs- und Erschließungsverfahren.
"Jons großer Erfahrungsschatz im Bereich der Genehmigungsverfahren und
Umwelt-Compliance, insbesondere im Hinblick auf die Genehmigung des von
enCore Energy betriebenen Projekts Dewey-Burdock, ist ein enormer Gewinn für
unser Team", so Chief Executive Officer Jeremy Poirier. "Seine praktische
Erfahrung im Betrieb von Urananlagen mit In-situ-Behandlung in Verbindung
mit seiner Erfolgsbilanz bei der Einholung von behördlichen Genehmigungen
auf bundes- und einzelstaatlicher Ebene wird uns bei der weiteren
Erschließung unserer Uranprojekte in den Vereinigten Staaten eine enorme
Hilfe sein."
Über Jon Winter
Herr Winter hat mehr als 40 Jahre Erfahrung im Bereich der
mineralgewinnenden Industrien und im öffentlichen Dienst. Er hat im Bereich
Umweltgesundheit und Sicherheit im Bergbau an den Genehmigungsverfahren für
Erschließungsprojekte und Betriebsanlagen, Standortkonformitätsmanagement,
ISO 14001-Umweltmanagement, Bergwerkssanierung und Management kommunaler
öffentlicher Bauvorhaben mitgearbeitet.
Herr Winter war auf operativer Ebene in In-situ-Uran- und
Gold-Tagebaubetriebe in Wyoming, South Dakota, Washington State, Colorado
und Honduras involviert. Als Teammitglied war er maßgeblich an der
Beschaffung von behördlichen Genehmigungen und Zulassungen auf einzel- und
bundesstaatlicher Ebene - u.a. von der U.S. Nuclear Regulatory Commission
(NRC), der Environmental Protection Agency (EPA), dem Bureau of Land
Management (BLM), dem U.S. Forest Service (USFS), dem U.S. Fish and Wildlife
Service (USF&W) sowie dem U.S. Army Corps of Engineers (USACE) - beteiligt.
Herr Winter hat ein Diplom in Biologie und Weidelandökologie vom Mesa State
College und von der University of Wyoming.
In Zusammenhang mit der Ernennung hat das Unternehmen Herrn Winter im
Einklang mit seinem aktienbasierten Vergütungsprogramm (Omnibus Equity
Compensation Plan) 30.000 Restricted Share Units ("RSUs") gewährt. Die RSUs
werden zu gleichen Teilen in Tranchen von 25 % über einen Zeitraum von 12
Monaten ab dem Tag der Gewährung unverfallbar, und jede RSU berechtigt den
Inhaber ab dem Zeitpunkt der Unverfallbarkeit zum Bezug einer Stammaktie des
Unternehmens. Die RSUs und die diesen zugrunde liegenden Aktien unterliegen
gemäß den geltenden Wertpapiergesetzen und Börsenrichtlinien bestimmten
Veräußerungs- und Übertragungsbeschränkungen und sind ab dem Tag der
Gewährung an eine Haltefrist von vier Monaten gebunden.
Über Nexus Uranium Corp.
Nexus Uranium ist ein kanadisches Uranexplorationsunternehmen, das sich auf
die Exploration und Erschließung von Mineralien im Bereich der grünen
Energie konzentriert. Das Unternehmen besitzt fünf Uranprojekte in den USA:
Chord und Wolf Canyon in South Dakota, South Pass und Great Divide Basin in
Wyoming sowie Wray Mesa in Utah. Diese Projekte wurden in der Vergangenheit
bereits umfassend erkundet und befinden sich in vielversprechenden
Erschließungsgebieten. Nexus besitzt außerdem das Uranprojekt Mann Lake im
Athabasca-Becken im Norden der kanadischen Provinz Saskatchewan.
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FÜR WEITERE INFORMATIONEN WENDEN SIE SICH BITTE AN:
Jeremy Poirier
Chief Executive Officer
(604) 722-9842
info@nexusuranium.com
Zukunftsgerichtete Aussagen
Diese Pressemitteilung enthält zukunftsgerichtete Informationen im Sinne der
geltenden kanadischen Wertpapiergesetze, einschließlich Aussagen über die
erwarteten Beiträge des Advisory Board des Unternehmens und den Fortschritt
der Uranprojekte des Unternehmens. Zukunftsgerichtete Informationen basieren
auf Annahmen, die vom Management zum Zeitpunkt dieser Pressemitteilung als
angemessen erachtet werden, einschließlich der fortgesetzten Verfügbarkeit
der Berater und des Managementteams des Unternehmens sowie der Fähigkeit des
Unternehmens, seine Geschäftspläne umzusetzen. Die tatsächlichen Ergebnisse
können aufgrund von Risiken und Ungewissheiten, einschließlich Änderungen
der Marktbedingungen, regulatorischer Entwicklungen und Risiken, die mit der
Mineralexplorationsbranche verbunden sind, erheblich davon abweichen. Das
Unternehmen übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu
aktualisieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Canadian Securities Exchange und ihr Marktregulierungsorgan (in den
Statuten der Canadian Securities Exchange als Market Regulator bezeichnet)
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dieser Pressemitteilung.
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Aufforderung zum Kauf dar, noch darf ein Verkauf von Wertpapieren des
Unternehmens in einem Rechtsgebiet erfolgen, in dem ein solches Angebot,
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einschließlich Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die
Wertpapiere des Unternehmens wurden und werden nicht gemäß dem United States
Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (das "Gesetz von
1933") oder den Wertpapiergesetzen eines einzelnen Bundesstaates registriert
und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder an US-Personen (im
Sinne der Regulation S gemäß dem Gesetz von 1933) bzw. auf deren Rechnung
oder zu deren Gunsten angeboten oder verkauft werden, es sei denn, sie sind
gemäß dem Gesetz von 1933 und den geltenden Wertpapiergesetzen eines
Bundesstaates registriert oder es besteht eine Ausnahme von diesen
Registrierungsanforderungen. Personen (wie in Regulation S des Gesetzes von
1933 definiert) angeboten oder verkauft werden, es sei denn, sie sind gemäß
dem Gesetz von 1933 und den geltenden Wertpapiergesetzen der einzelnen
Bundesstaaten registriert oder es besteht eine Ausnahme von diesen
Registrierungsanforderungen.
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