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Diskriminierung bei Wohnungssuche - BGH prüft Makler-Haftung

18.12.2025
um 12:31 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob eine Mietinteressentin von einem Makler Entschädigung fordern kann, weil sie bei der Wohnungssuche wegen ihrer Herkunft diskriminiert wurde. Das höchste deutsche Zivilgericht verhandelte in Karlsruhe über die Klage von Humaira Waseem, die auf Besichtigungsanfragen unter ihrem pakistanischen Vor- und Nachnamen von dem Makler zunächst nur Absagen bekommen hatte. Als sie es dann mit deutschen Nachnamen probierte, klappte es mit dem Besichtigungstermin.

Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz haften muss, oder nur der Vermieter als direkter Vertragspartner. Die Anwältin der Klägerin, Ines Bodenstein, betonte vor Gericht, es entstünde eine große Schutzlücke, wenn diskriminierendes Verhalten der Makler folgenlos bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende ausschließlich mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt - und eben nicht mit den oft anonymen Vermietern.

Mit dem Nachnamen "Schmidt" hatte die Anfrage Erfolg

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung für sich, ihren Ehemann und ihr Kind hatte Waseem sich im November 2022 per Internetformular auf ein Inserat des Maklerbüros beworben - mit prompter Absage. Auch Anfragen ihrer Schwester und ihres Ehemannes blieben ohne Erfolg. Schließlich probierte die 30-Jährige es mit den Namen "Schmidt", "Schneider" und "Spieß" - woraufhin sie Besichtigungstermine für die Wohnung in Hessen erhielt.

Vor Gericht forderte sie von dem Makler Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Das Amtsgericht Groß-Gerau hatte ihre Klage zunächst abgewiesen. Das Landgericht Darmstadt entschied im Berufungsverfahren aber anders und verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro sowie zur Erstattung von Anwaltskosten. Der Makler ging in Revision, so dass sich nun das höchste deutsche Zivilgericht mit dem Fall beschäftigt. Eine Entscheidung soll erst im neuen Jahr fallen./jml/kke/DP/stw

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