EQS-Adhoc: K+S Aktiengesellschaft: K+S plant Ausgabe von Wandelanleihen im Nennwert von etwa 300 Mio. EUR mit Endfälligkeit in 2031 (deutsch)
K+S Aktiengesellschaft: K+S plant Ausgabe von Wandelanleihen im Nennwert von etwa 300 Mio. EUR mit Endfälligkeit in 2031
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EQS-Ad-hoc: K+S Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahmen /
Sonstige
K+S Aktiengesellschaft: K+S plant Ausgabe von Wandelanleihen im Nennwert von
etwa 300 Mio. EUR mit Endfälligkeit in 2031
09.06.2026 / 07:49 CET/CEST
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ODER EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER, ODER AN PERSONEN IN EINER
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FREIGABE NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.
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Der Vorstand der K+S Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") hat heute mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unbesicherte und nicht nachrangige
Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von etwa 300 Mio. EUR, ISIN: DE000A460GW7
mit Endfälligkeit in 2031 (die "Anleihen") zu begeben. Die Anleihen werden
in bis zu 17,91 Millionen neue und/oder bestehende, auf den Namen lautende
Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft (die "Stammaktien") wandelbar
sein. Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft auf den
Bezug der Anleihen ist ausgeschlossen.
Die Anleihen werden im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens
ausschließlich institutionellen Investoren in bestimmten Jurisdiktionen
außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Regulation S des U.S.
Securities Act von 1933, in der jeweils gültigen Fassung, im Rahmen einer
Privatplatzierung (das "Angebot") angeboten.
Die Anleihen werden voraussichtlich mit einem Zinssatz zwischen 0,375% und
0,875% p.a. verzinst, zahlbar halbjährlich nachträglich.
Der anfängliche Wandlungspreis wird voraussichtlich mit einer
Wandlungsprämie von 30% bis 35% über dem Referenzaktienkurs festgesetzt (dem
volumengewichteten Kurs der Stammaktie auf XETRA zwischen dem Beginn der
Platzierung und der Preissetzung des Angebots am 9. Juni 2026).
Die Gesellschaft wird berechtigt sein, die Anleihen zum Nennbetrag
(zuzüglich aufgelaufener Zinsen) zurückzuzahlen, (i) wenn am oder nach dem
26. Juli 2029 zu irgendeinem Zeitpunkt der Kurs der Gesellschaft 130% des
dann geltenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt oder (ii) wenn zu
irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der Anleihen auf 20% oder weniger
des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags gefallen ist.
Die endgültigen Bedingungen der Anleihen werden voraussichtlich im Laufe des
Tages durch eine separate Pressemitteilung bekanntgegeben. Die Abwicklung
der Anleihen wird voraussichtlich am oder um den 16. Juni 2026 (das
"Ausgabedatum") erfolgen. Nach der Abwicklung der Anleihen beabsichtigt die
Gesellschaft, die Einbeziehung der Anleihen in den Freiverkehr der
Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der
Anleihen zur Finanzierung der kürzlich angekündigten Akquisition des
Salzgeschäfts von Qemetica und allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden sowie
ihre Finanzierungsstruktur zu optimieren.
Im Rahmen des Angebots hat die K+S Aktiengesellschaft einer Lock-up Periode
zugestimmt, die 90 Kalendertage nach dem Ausgabedatum endet, vorbehaltlich
üblicher Ausnahmen und eines Verzichts durch die Joint Global Coordinators.
Ihr Ansprechpartner
Investor Relations:
Julia Bock, CFA
Telefon: +49 561 9301-1009
julia.bock@k-plus-s.com
Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung und die darin enthaltenen Informationen unterliegen
Einschränkungen und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten
Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitztümer),
Australien, Japan, Kanada, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung, in
der eine solche Veröffentlichung, Verbreitung oder Freigabe rechtswidrig
wäre, veröffentlicht, verteilt oder übertragen werden. Die Veröffentlichung,
Verbreitung oder Freigabe dieser Bekanntmachung kann in bestimmten
Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die im Besitz
dieses Dokuments oder anderer hierin erwähnter Informationen sind, sollten
sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten. Darüber
hinaus dient diese Mitteilung nur zu Informationszwecken und stellt weder
ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf,
Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in irgendeiner Rechtsordnung
dar. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der
Wertpapiergesetze einer solchen Rechtsordnung darstellen. Diese
Bekanntmachung wurde nicht von der Frankfurter Wertpapierbörse gebilligt.
Die zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung angebotenen Anleihen und die im
Falle einer Wandlung zu liefernden Stammaktien sind nicht, und werden auch
zukünftig nicht, gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils
gültigen Fassung (der "Securities Act") registriert oder bei einer
Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen
Rechtsordnung der Vereinigten Staaten registriert und dürfen weder direkt
noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten, verkauft, verpfändet,
übernommen, ausgeübt, weiterverkauft, aufgegeben, übertragen oder geliefert
werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von den
Registrierungsanforderungen des Securities Act vor oder es handelt sich um
eine Transaktion, die in Übereinstimmung mit den geltenden
Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der
Vereinigten Staaten nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act
unterliegt. Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden weder von der U.S.
Securities and Exchange Commission, einer bundesstaatlichen
Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen
US-Aufsichtsbehörde genehmigt, abgelehnt oder empfohlen, noch hat eine der
vorgenannten Behörden die Vorzüge des Angebots der hierin erwähnten
Wertpapiere beurteilt oder befürwortet. Es wird kein öffentliches Angebot
oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur
Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den Vereinigten Staaten oder
einer anderen Rechtsordnung durchgeführt.
Dieses Dokument und das Angebot richten sich, sofern es in Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") (jeweils ein "Mitgliedstaat") und
im Vereinigten Königreich ("UK") unterbreitet wird, ausschließlich an
Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (die
"Prospektverordnung"), bzw. der Public Offers and Admissions to Trading
Regulations 2024 ("POATRs") sind ("Qualifizierte Anleger"). Jede Person in
einem Mitgliedstaat oder in UK, die erstmals Anleihen erwirbt oder der ein
Angebot von Anleihen unterbreitet wird, sowie gegebenenfalls Fonds, in deren
Namen eine solche Person die Anleihen erwirbt, die in einem Mitgliedstaat
oder in UK ansässig sind, gelten als zugesichert, anerkannt und zugestimmt
habend, dass sie ein Qualifizierter Anleger sind.
Darüber hinaus wird dieses Dokument in UK ausschließlich an folgende
Personen verteilt und richtet sich ausschließlich an (i) Personen, die über
berufliche Erfahrung in Anlageangelegenheiten verfügen und unter Artikel
19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion)
Order 2005 in der jeweils geltenden Fassung (die "Order") fallen, (ii)
vermögende Körperschaften (high net worth entities), die unter Artikel 49(2)
der Order fallen, und (iii) Personen, an die dieses Dokument anderweitig
rechtmäßig verteilt oder gerichtet werden darf (alle diese Personen zusammen
als "relevante Personen" bezeichnet). Die Wertpapiere stehen ausschließlich
relevanten Personen zur Verfügung, und jede Einladung, jedes Angebot oder
jede Vereinbarung zur Zeichnung, zum Kauf oder zum anderweitigen Erwerb
solcher Wertpapiere wird ausschließlich mit relevanten Personen eingegangen.
Personen, die keine relevanten Personen sind, sollten nicht auf der
Grundlage dieser Mitteilung oder ihres Inhalts handeln oder sich darauf
verlassen.
MiFID II: Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens
des Herstellers gemäß: (a) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils
geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) den Artikeln 9 und 10 der Delegierten
Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)
den nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die
"MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen"), und unter Ausschluss jeglicher
Haftung (ob aufgrund unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigen Gründen),
die ein "Hersteller" (im Sinne der
MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen) andernfalls diesbezüglich
unterliegen würde, hat die Zielmarktbestimmung in Bezug auf die Anleihen zu
dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihen
ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden im Sinne
der MiFID II umfasst; und (ii) alle Vertriebskanäle für den Vertrieb der
Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind.
Jede Person, die anschließend die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt
(ein "Vertriebsunternehmen"), sollte die Zielmarktbestimmung des Herstellers
berücksichtigen; ein der MiFID II unterliegendes Vertriebsunternehmen ist
jedoch für die Durchführung einer eigenen Zielmarktbestimmung in Bezug auf
die Anleihen verantwortlich (entweder durch Übernahme oder Verfeinerung der
Zielmarktbestimmung des Herstellers) und für die Festlegung geeigneter
Vertriebskanäle.
Die Zielmarktbestimmung lässt die Anforderungen etwaiger vertraglicher oder
gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit einem Angebot der
Wertpapiere unberührt. Zur Klarstellung: Die Zielmarktbestimmung stellt
weder (a) eine Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung im Sinne der MiFID
II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern
dar, in die Anleihen zu investieren, diese zu erwerben oder sonstige
Maßnahmen in Bezug auf die Anleihen zu ergreifen.
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen
Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt, und sollten
Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen
auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke
dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines
(oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein Kleinanleger im
Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der MiFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der
Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden Fassung, die
"Versicherungsvertriebsrichtlinie"), sofern dieser Kunde nicht als
professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 der MiFID II
gilt; oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne der
Prospektverordnung. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in der jeweils geltenden oder ersetzten
Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") für das Angebot oder den Verkauf der
Anleihen oder deren anderweitige Zugänglichmachung an Kleinanleger im EWR
erstellt, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Anleihen oder
deren anderweitige Zugänglichmachung an Kleinanleger im EWR nach der
PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf, zum Vertrieb oder zur
sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger in UK bestimmt, und sollten
Kleinanlegern im UK nicht angeboten, nicht an diese verkauft, nicht an diese
vertrieben und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt
werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger
eine Person, die eines (oder beide) der folgenden Kriterien erfüllt (i) kein
professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit sie kraft des European Union
(Withdrawal) Act 2018 (das "EUWA") Bestandteil des nationalen Rechts ist,
oder (ii) kein qualifizierter Anleger im Sinne von Absatz 15 des Anhangs 1
der POATRs. Folglich besteht kein Erfordernis zur Erstellung eines gemäß dem
FCA Product Disclosure Sourcebook ("DISC") erforderlichen
Offenlegungsdokuments für das Angebot, den Verkauf oder den Vertrieb der
Anleihen oder ihre anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger in der UK.
Ferner ist es auch möglich, dass das Angebot, der Verkauf oder der Vertrieb
der Anleihen oder ihre anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger in der UK
gemäß dem DISC oder den Consumer Composite Investments (Designated
Activities) Regulations 2024 rechtswidrig ist.
Kontakt:
Investor Relations:
Julia Bock, CFA
Telefon: +49 561 9301-1009
julia.bock@k-plus-s.com
Ende der Insiderinformation
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09.06.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche
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