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EQS-Adhoc: Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008 (deutsch)

11.09.2026
um 14:35 Uhr

Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008

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Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND
AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN
JAHREN 1996 BIS 2008

11.09.2026 / 14:35 CET/CEST
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ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER
ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS
2008

Wien, 11. September 2026 - Die Österreichische Post hat sich mit der
Finanzprokuratur als Rechtsvertreterin der Republik Österreich
(Bundeskanzleramt) auf eine Zahlung an die Republik Österreich in der Höhe
von 47,8 Millionen Euro verständigt. Durch diese Zahlung erübrigt sich eine
gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe der Verpflichtungen der
Österreichischen Post zu Ersatzleistungen an die Republik Österreich für
Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und über die allfällige
Verpflichtung zur Rückzahlung an die Österreichische Post für den Zeitraum
vom 1. Mai 1996 bis 31. Mai 2008.

Hintergrund ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr
2015, wonach für die Österreichische Post bzw. ihre Rechtsvorgängerin keine
gesetzliche Verpflichtung bestand, für die ihr zugewiesenen Beamt*innen
entsprechende Beiträge aus der Gehaltsabrechnung an den
Familienlastenausgleichsfonds abzuführen. Infolge dieser Entscheidung wurden
der Österreichischen Post zwischen 2015 und 2019 vom Bundesfinanzgericht
bereits entrichtete Beiträge rückerstattet. Im Zusammenhang damit bestanden
jedoch Verpflichtungen der Österreichischen Post zu möglichen
Ersatzleistungen an die Republik Österreich. Über deren Höhe bestanden bis
zuletzt unterschiedliche Auffassungen zwischen der Republik Österreich und
der Österreichischen Post.

Für die mögliche Ersatzleistung hatte die Österreichische Post bereits seit
dem Jahr 2018 durch die Bildung einer Rückstellung ausreichend vorgesorgt.
Die nun erzielte Einigung befindet sich deutlich innerhalb des
berücksichtigten Rahmens, schafft Rechtssicherheit und führt zur endgültigen
Klärung dieses Sachverhalts.

RÜCKFRAGEHINWEISE: Österreichische Post AG Harald
Österreichische Post AG Hagenauer, Leitung Investor
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