(Technische Wiederholung)
Karlsruhe (Reuters) - Im Dieselskandal verlangt der Bundesgerichtshof (BGH) mehr Belege, dass die Volkswagen-Tochter Audi von der Abgasmanipulation von Dieselmotoren des Mutterkonzerns Kenntnis hatte.
Das zeichnete sich am Donnerstag in einer mündlichen Revisionsverhandlung in Karlsruhe ab, in der es um ein Leasingfahrzeug von Audi ging. Die Ingolstädter verwendeten über Jahre VW-Motoren des Typs EA 189, die mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet waren, und baute sie in seine Audi-Modelle ein. Der Konzern bestreitet, von der Software gewusst zu haben, die dafür sorgte, dass die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, aber nicht im wirklichen Betrieb auf der Straße eingehalten wurden.
Ein Kunde, der einen Audi mit dem entsprechenden Motor 2009 zunächst leaste und dann 2013 kaufte, klagte auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Täuschung. Der BGH will den Fall voraussichtlich noch einmal an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverweisen. Dort soll der Kläger Gelegenheit erhalten, belastbare Indizien vorzutragen, die die Kenntnis von Audi von der Manipulation zumindest nahelegen. Diese vorläufige Einschätzung gab der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp in der mündlichen Revisionsverhandlung bekannt. Das Urteil soll am 16. Oktober verkündet werden.
Schon ein anderer Senat des BGH hatte im März 2021 klargestellt, dass die Haftung von Audi für den Einbau manipulierter Dieselmotoren nur dann in Betracht kommt, wenn der Konzern beziehungsweise seine Vertreter von den Manipulationen wussten. Auch der VI. Zivilsenat hatte deshalb einen Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Der für Leasingverträge zuständige VII. Zivilsenat deutete jetzt an, dass er dieselbe Rechtsauffassung vertritt. Ex-Audi-Chef Rupert Stadler und weitere ehemalige Audi-Manager stehen derzeit wegen ihrer mutmaßlichen Kenntnisse des Dieselskandals vor Gericht.
Weiter zeichnet sich ab, dass ein Leasingnehmer wohl keinen Anspruch hat, gezahlte Leasingraten zurückzuverlangen. Die Leasingraten würden dem Nutzungsvorteil entsprechen, die der Leasingnehmer hatte, so Pamp.(AZ: VII ZR 192/20)