Befreiung / Zielgesellschaft: Sartorius AG ; Bieter: Blue Raven Partners, L.P.
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EQS-WpÜG: Blue Raven Partners, L.P. / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Sartorius AG ; Bieter: Blue Raven Partners,
L.P.
21.12.2022 / 18:40 CET/CEST
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Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Blue Raven Partners, L.P.
Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika)
Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. August 2022 über die
Befreiung nach § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen
Mit Bescheid vom 9. August 2022 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend "BaFin") auf entsprechende
Anträge der Blue Raven Partners, L.P., 1129 James Palace, El Cerrito,
CA94530, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend
"Antragstellerin
zu 1)") sowie Frau Alice N. Schwartz, 1129 James Palace, El Cerrito,
CA94530, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend
"Antragstellerin
zu 2)"), diese jeweils gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG die Kontrollerlangung an der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in
Göttingen zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die am 01.04.2011 durch
die Bio-Rad GmbH (wie in Abschnitt A. II. 1. dieses Bescheids definiert)
erfolgte Kontrollerlangung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen von
der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung
an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen, sowie von
den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreit.
2. Die Befreiung der Ziffer 1 ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass
die Befreiung entfällt, sobald einer der Antragsteller oder eine mit
ihnen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person eine
Zurechnung gemäß § 30 WpÜG der Stimmrechte aus den Aktien der Sartorius
AG mit Sitz in Göttingen erhalten, die von der Erbengemeinschaft
Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehalten
werden oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnen sind.
3. Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall,
dass der derzeitige Großaktionär der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen,
die Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses
Bescheids definiert), ihren Aktienbestand von mehr als 50,01% dergestalt
reduziert, dass die Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A.
III. dieses Bescheids definiert) nicht mehr über eine höhere
Stimmrechtsbeteiligung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen verfügt
als die Antragsteller.
4. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass im Fall der unter
Ziffer 3 des Tenors beschriebenen Reduzierung der von der
Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids
definiert) gehaltenen Stimmrechte an der Sartorius AG mit Sitz in
Göttingen, die Antragsteller auf die Ausübung ihrer über den Anteil von
29,99% der Stimmrechte an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen,
hinausgehenden Stimmrechte in der Hauptversammlung der Sartorius AG mit
Sitz in Göttingen verzichten. Ein etwaiger Stimmrechtsverzicht ist der
Sartorius AG mit Sitz in Göttingen und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass die Antragsteller in
geeigneter Weise sicherstellen, dass sie von einer Reduzierung der
Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt
A. III. dieses Bescheids definiert) an der Sartorius AG mit Sitz in
Göttingen, wie unter Ziffer 3 beschrieben, unverzüglich Kenntnis
erhalten und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich über eine solche Reduzierung schriftlich unterrichten.
6. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist von
den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.
Die Befreiung beruht jeweils im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A.
1. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Handelsregisternummer
HRB 1970 (nachfolgend "Zielgesellschaft").
Ausweislich der Geschäftsberichte der Zielgesellschaft für die Jahre 2010
bis 2014 betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft in diesem Zeitraum
unverändert EUR 18.720.000,00 und war eingeteilt in insgesamt 18.720.000 auf
den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (nachfolgend das "Maßgebliche
Grundkapital"), hiervon 9.360.000 Stammaktien (nachfolgend die
"Sartorius-Stammaktien")
und 9.360.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrechte (nachfolgend
"Sartorius-Vorzugsaktien")
(die SartoriusStammaktien und Sartorius-Vorzugsaktien zusammen auch die
"Sartorius
Aktien"). Derzeit beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR
74.880.000,00 und ist eingeteilt in insgesamt 74.880.000 auf den Inhaber
lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, hiervon 37.440.000 SartoriusStammaktien
und 37.440.000 Sartorius-Vorzugsaktien.
Die Sartorius-Aktien sind seit dem 25.02.2008 zum Handel am regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und der Börse
Hannover zugelassen. Seit dem 08.04.2013 sind die Sartorius-Aktien zudem zum
Handel am Second Regulated Market der Börse Berlin zugelassen. Die
Sartorius-Stammaktien werden unter der ISIN DE0007165607 und die
Sartorius-Vorzugsaktien unter der ISIN DE0007165631 gehandelt.
2. Antragsteller
2.1 Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft am 01.04.2011
Ausweislich einer am 06.04.2011 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung hielt
die Bio-Rad Laboratories GmbH mit Sitz in Feldkirchen, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB
7491 (nachfolgend "Bio-Rad GmbH"), am 01.04.2011 unmittelbar 2.809.299
Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des stimmberechtigten
Maßgeblichen Grundkapitals). Der prozentuale Anteil der von der Bio-Rad GmbH
unmittelbar gehaltenen Sartorius-Stammaktien ist in der Folgezeit bis heute
nicht unter 30% gefallen. Angabegemäß hält die Bio-Rad GmbH seit dem Jahr
2018 unverändert rund 34,69% des stimmberechtigten Grundkapitals der
Zielgesellschaft.
Einzige Gesellschafterin der Bio-Rad GmbH war am 01.04.2011 die Bio-Rad
France Holding SAS (Société par Actions Simplifiée) mit Sitz in Marne-la
Coquette (Frankreich), eingetragen im Handelsregister (Registre du Commerce
et des Sociétés) von Nanterre unter Nummer 712041458 (nachfolgend "Bio-Rad
SAS").
Einzige Gesellschafterin der Bio-Rad SAS war am 01.04.2011 die Bio-Rad
Luxemburg S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg),
eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B129728
(nachfolgend "Bio-Rad S.à r.l.").
Einzige Gesellschafterin der Bio-Rad S.à r.l. war am 01.04.2011 die Bio-Rad
Laboratories, Inc. mit Satzungssitz in Wilmington, Delaware und
Verwaltungssitz in Hercules, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika)
(nachfolgend "Bio-Rad Inc."). Ausweislich der Gründungsurkunde der Bio Rad
Inc. (Certificate of Incorporation) (nachfolgend "Bio-Rad
Inc.Gründungsurkunde") darf die Bio-Rad Inc. unter anderem sog. Class
AAktien (nachfolgend "A-Aktien") und sog. Class B-Aktien (nachfolgend
"BAktien")
ausgeben. Nach Ziffer 4, (b), B., (1) der Bio-Rad Inc.Gründungsurkunde
berechtigen die B-Aktien dazu, 75% der Mitglieder des Board of Directors der
Bio-Rad Inc. zu ernennen. Die restlichen 25% der Mitglieder des Board of
Directors werden von den Inhabern der A-Aktien ernannt. Nach Section 18 der
Satzung (By-Laws) der Bio-Rad Inc. (nachfolgend "Bio-Rad Inc.-Satzung") ist
das Board of Directors für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft
verantwortlich. Gemäß Section 38 der Bio-Rad Inc.-Satzung bestellt das Board
of Directors die Direktoren (Officers, im Einzelnen President, Vice
President(s), Secretary und Treasurer sowie ggf. Assistant Secretaries) mit
den in Section 40 ff. konturierten Befugnissen und ist auch für deren
Abberufung zuständig.
2.2 Antragstellerin zu 1)
Die Antragstellerin zu 1) ist eine am 09.07.1999 nach dem Recht des
Bundesstaates Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika) errichtete
Kommanditgesellschaft (Limited Partnership).
Die Antragstellerin zu 1) hielt ausweislich der am 25.03.2009, 05.10.2011
und 01.10.2013 veröffentlichten Mitteilungen nach Maßgabe von Schedule 13D
des Securities Exchange Act von 1934 (nachfolgend eine
"USStimmrechtsmitteilung"
oder zusammen die "US-Stimmrechtsmitteilungen") jedenfalls zwischen dem
25.03.2009 und 01.10.2013 unverändert 4.060.054 B-Aktien der Bio-Rad Inc.
(entsprechend mehr als 79% der B-Aktien der Bio-Rad Inc.).
Nach Ziffer 9.1. des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1)
kontrolliert ausschließlich der General Partner die Geschäftsleitung der
Antragstellerin zu 1) und ist sowohl für die Bestimmung der Geschäftspolitik
als auch für die tägliche Verwaltungsarbeit der Geschäftstätigkeit
zuständig. Sind mehr als ein General Partner an der Antragstellerin zu 1)
beteiligt, entscheiden die General Partner mit einfacher Mehrheit ihrer
Stimmrechte, die auf Grundlage der Beteiligung sämtlicher General Partner an
der Antragstellerin zu 1) zu bestimmen ist. Der David & Alice N. Schwartz
Revocable Trust, ein Trust mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend
"Revocable
Trust"), hielt insoweit bis zum 01.10.2013 eine Beteiligung von mehr als 50%
der auf sämtliche General Partner entfallenden Anteile an der
Antragstellerin zu 1). Seit dem 01.10.2013 hält der David Schwartz NonExempt
Marital Trust, ein Trust mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend
"Marital
Trust"), mehr als 50% der auf sämtliche General Partner entfallenden Anteile
an der Antragstellerin zu 1). Der Revocable Trust wurde angabegemäß
zwischenzeitlich aufgelöst und existiert heute nicht mehr.
2.3 Antragstellerin zu 2)
Gemäß Artikel 2.2. des Revocable Trust Agreements in der Fassung der zweiten
Änderung vom 26.10.1994 (,,RT-Agreements") waren die Antragstellerin zu 2)
und Herr David Schwartz, der Ehemann der Antragstellerin zu 2), bis zum Tod
von Herrn David Schwartz am 01.04.2012 alleinige Treuhänder (Initial
Trustees) des Revocable Trusts. Das Vermögen des Revocable Trusts hielten
die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz gemäß Artikel 1 des
RT-Agreements als Gemeinschaftsgut (sog. "Community Property"); zum
Gemeinschaftsgut des Revocable Trusts zählten gemäß Schedule A des
RT-Agreements - da die Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses
des RT-Agreements noch nicht existierte - sämtliche A-Aktien und B-Aktien
der Bio-Rad Inc. Die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz haben
angabegemäß sämtliche Entscheidungen in Bezug auf das Gemeinschaftsgut,
einschließlich der Ausübung von Gesellschafterrechten des Revocable Trusts
auf Ebene der Antragstellerin zu 1), einvernehmlich getroffen. Gemäß Artikel
3.1 des RT-Agreements waren die Antragstellerin zu 2) und Herr David
Schwartz Begünstigte (Income Beneficiaries) des Revocable Trusts.
Im Zeitraum vom Tod des Herrn David Schwartz am 01.04.2012 bis 01.10.2013
war die Antragstellerin zu 2) nach Maßgabe von Artikel 2.2. des
RT-Agreements alleinige Treuhänderin (Trustee) des Revocable Trusts.
Gemäß Artikel 4.1 des RT-Agreements war im Falle des Todes der
Antragstellerin zu 2) oder von Herrn David Schwartz der jeweils längslebende
Ehegatte verpflichtet, den Revocable Trust in drei verschiedene Trusts
aufzuteilen, mitunter den Marital Trust. Die Antragstellerin zu 2) ist vor
diesem Hintergrund jedenfalls seit dem 01.10.2013 alleinige Treuhänderin des
Marital Trusts. Zudem ist die Antragstellerin zu 2) gemäß Artikel 6.1. des
RT-Agreements einzige Begünstigte (Income Beneficiary) des Martial Trusts.
Gemäß Ziffer 2.2. des RT-Agreements ist jeder Treuhänder unter den dort
näher geregelten Voraussetzungen befugt, einen oder mehrere neue Treuhänder
zu bestellen, sofern er seine Tätigkeit unterlassen oder eingestellt hat.
Wurde kein neuer Treuhänder bestellt, steht dieses Recht subsidiär der
Mehrheit der Begünstigten (Income Beneficiaries) des jeweiligen Trusts zu.
Die Möglichkeit zur Abberufung eines Treuhänders ohne dessen Mitwirkung ist
im RT-Agreement nicht vorgesehen.
3. Erbengemeinschaft nach Horst Walter Sartorius
Die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius bestand ausweislich
einer am 16.02.2011 erfolgten Veröffentlichung des damaligen
Testamentsvollstreckers, Herrn Prof. Dr. Dres. h.c. Arnold Picot, seit dem
28.12.2010 aus Frau Ulrike Baro, Frau Christine Franken, Frau Karin
Sartorius-Herbst, Herrn Andreas Franken und Herrn Kai-Christian Franken.
Ausweislich des Geschäftsberichts der Zielgesellschaft für das Jahr 2014
gehörten am 10.04.2014 noch dieselben Personen zur Erbengemeinschaft nach
Herrn Horst Walter Sartorius.
Ausweislich einer am 03.12.2021 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung sind
die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn Andreas Franken, namentlich
Frau Britta Franken, Herr Julius Franken, Frau Carla Franken und Herr Henri
Franken, am 26.11.2021 in die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter
Sartorius eingerückt.
Ausweislich der am 10.03.2022 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen sind
Frau Ulrike Baro, Herr Kai-Christian Franken, Frau Britta Franken, Herr
Julius Franken, Frau Carla Franken und Herr Henri Franken am 09.03.2022 aus
der Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius ausgeschieden.
Ebenfalls am 09.03.2022 sind die LifeScience Holding SCSp, die
Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH und die Sartorius-Herbst Beteiligungen
II GmbH in die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius
eingetreten.
Die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius besteht damit
derzeit aus Frau Karin Sartorius-Herbst, der Sartorius-Herbst Beteiligungen
I GmbH, der Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH und der LifeScience
Holding SCSp (nachfolgend die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter
Sartorius in der jeweils geltenden Zusammensetzung ihrer Mitglieder die
,,Erbengemeinschaft
Sartorius").
Ausweislich der Geschäftsberichte der Zielgesellschaft für die Jahre 2010
bis 2014 hielt die Erbengemeinschaft Sartorius jedenfalls im Zeitraum
zwischen dem 21.04.2010 und 10.04.2014 unverändert 4.688.540
Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,1% des stimmberechtigten
Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft). Ausweislich der am
10.03.2022 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen verfügte die
Erbengemeinschaft Sartorius am 09.03.2022 über rund 50,09% des
stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft.
Ausweislich der am 09.03.2022 durch LifeScience Holding SCSp erfolgten
Veröffentlichung der wesentlichen Gründe des am 21.12.2021 ergangenen
Befreiungsbescheids zugunsten der LifeScience Holding SCSp hat Herr Horst
Walter Sartorius durch notarielles Testament vom 29.07.1997 über die zum
Nachlass gehörenden Sartorius-Aktien die Verwaltung durch einen
Testamentsvollstrecker für die Dauer von 30 Jahren angeordnet, die mit
Wirkung zum Ablauf des 16.07.2028 enden wird.
B.
Den Anträgen war stattzugeben, weil sie zulässig und begründet sind. Die
Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor.
1. Zulässigkeit der Anträge
Die Anträge sind zulässig.
Die Antragstellung der Antragsteller erfolgte am 20.04.2022 gemäß den
Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG durch Übermittlung des Schreibens, datierend
auf den 20.04.2022, eingegangen bei der BaFin per Fax am 20.04.2022.
Der Antrag gilt nach der Verwaltungspraxis der BaFin auch als fristgerecht
erfolgt. Zwar fand der Kontrollerwerb durch die Antragsteller bereits am
01.04.2011 (vgl. hierzu Abschnitt B. 11. 1) statt, weshalb die Anträge nicht
innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Kontrollerlangung gestellt
wurden. Allerdings versagt die BaFin bei verfristeten Befreiungsanträgen
einzelner Unternehmen einer Unternehmensgruppe die Befreiung nicht, wenn
zumindest ein Unternehmen aus dieser Unternehmensgruppe rechtzeitig - und
damit fristwahrend für alle - einen begründeten Antrag gestellt hat. Denn
andernfalls hätte die Versagung zur Folge, dass auch Unternehmen, die
rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, so behandelt werden
müssten, als hätten sie einen Verstoß begangen. Der rechtzeitige Antrag
eines Unternehmens wirkt fristwahrend für alle jedoch nur in dem Fall, dass
alle Unternehmen der Unternehmensgruppe denselben Befreiungsgrund
hinsichtlich des Kontrollerwerbs durch den gleichen Sachverhalt geltend
machen können (vgl. BaFin, Jahresbericht 2006, S. 186). Dies ist vorliegend
der Fall.
Die Bio-Rad GmbH und die Bio-Rad Inc. haben mit Schreiben vom 05.10.2010,
eingegangen bei der BaFin am 06.10.2010, sowie die Bio-Rad SAS und die
Bio-Rad S.à r.l. mit Schreiben vom 23.11.2010, eingegangen bei der
Bundesanstalt am 24.11.2010, Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen
gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gem.§ 37 Abs.1, 2 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 2 Nr.1 WpÜG-AngebotsVO gestellt. Die Anträge der vorgenannten
Gesellschaften wurden damit vor dem am 01.04.2011 erfolgten Kontrollerwerb
(vgl. hierzu Abschnitt B. 11) und damit fristgemäß i.S.d. § 8 Satz 2
WpÜG-AngebotsVO gestellt. Auch rechtfertigt der bereits von der Bio-Rad
GmbH, der Bio-Rad SAS, der Bio-Rad S.à r.l. und der Bio-Rad Inc. geltend
gemachte Befreiungsgrund i.S.d. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung die
Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 WpÜG (vgl. hierzu Abschnitt B. II. 2).
2. Begründetheit
Die Anträge sind auch begründet, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung
der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen. Das Interesse der Antragsteller an einer
Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot.
2.1 Kontrollerlangung durch die Antragsteller
Die Antragstellerin zu 1) hat am 01.04.2011 die Kontrolle über die
Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 Abs. 1 WpÜG erlangt.
Die Bio-Rad GmbH hielt am 01.04.2011 unmittelbar 2.809.299
SartoriusStammaktien (entsprechend rund 30,01% des stimmberechtigten
Maßgeblichen Grundkapitals). Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am
01.04.2011 unmittelbaren gehaltenen 2.809.299 SartoriusStammaktien
(entsprechend rund 30,01% des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals)
waren der Antragstellerin zu 1) am 01.04.2011 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, weil die Bio-Rad GmbH als (mittelbares)
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) i.S. des § 2 Abs. 6 WpÜG galt.
Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren
gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des
stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Bio-Rad SAS gemäß §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2
Nr. 1 HGB zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 einzige Gesellschafterin
der Bio-Rad GmbH war.
Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren
gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des
stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Bio-Rad S.à r.l.
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 einzige
Gesellschafterin der Bio-Rad SAS war.
Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren
gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des
stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Bio-Rad Inc. Gemäß §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr, 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2
Nr. 1 HGB zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 einzige Gesellschafterin
der Bio-Rad S.à r.l. war.
Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren
gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des
stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Antragstellerin zu
1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17
Abs. 1 AktG zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 jedenfalls 79% der
B-Aktien der Bio-Rad Inc. hielt und somit über die Mehrheit der zur
Bestellung und Abberufung von 75% der Mitglieder des Board of Directors der
Bio-Rad Inc., das wiederum die Direktoren bestellt bzw. abberuft, nötigen
B-Aktien der Bio-Rad Inc. verfügte. Die Antragstellerin zu 1) hatte somit am
01.04.2011 einen beherrschenden Einfluss i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG auf die
Bio-Rad Inc. aufgrund ihres Einflusses auf die Geschäfts- und
Personalpolitik der Bio-Rad Inc. (zum beherrschenden Einfluss im Falle des
Einflusses auf die Geschäfts und Personalpolitik, vgl. BGH. Beschl. v.
19.01.1993- KVR 32;92, NJW 1993, 2114, 2115).
Die der Antragstellerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m.
§ 2 Abs. 6 WpÜG am 01.04.2011 zuzurechnenden Stimmrechte aus 2.809.299
Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des stimmberechtigten
Maßgeblichen Grundkapitals) waren auch der Antragstellerin zu 2) am
01.04.2011 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, da die
Antragstellerin zu 1) als (mittelbares) Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 2) i.S. des § 2 Abs. 6 WpÜG galt.
Die der Antragstellerin zu 1) am 01.04.2011 zuzurechnenden Stimmrechte aus
2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des
stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren am 01.04.2011 dem
Revocable Trust gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 17 Abs. 1 AktG zuzurechnen, da
Letzterem die umfassende Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die
Antragstellerin zu 1) zustand (zur Zurechnung bei mehr als einem
Komplementär, vgl. BaFin, Emittentenleitfaden Modul B vom 30.10.2018, Ziffer
1.2.5.1.2.1, S. 20).
Nach Ziffer 9.1. des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1)
kontrolliert ausschließlich der General Partner die Geschäftsleitung der
Antragstellerin zu 1) und ist sowohl für die Bestimmung der Geschäftspolitik
als auch für die tägliche Verwaltungsarbeit der Geschäftstätigkeit
zuständig. Sind mehr als ein General Partner an der Antragstellerin zu 1)
beteiligt, entscheiden die General Partner mit einfacher Mehrheit ihrer
Stimmrechte, die auf Grundlage der Beteiligung sämtlicher General Partner an
der Antragstellerin zu 1) zu bestimmen ist). Der Revocable Trust hielt zum
Kontrollerwerbszeitpunkt eine Beteiligung von mehr als 50% der auf sämtliche
General Partner entfallenden Anteile an der Antragstellerin zu 1). Dem
Revocable Trust stand somit aufgrund dessen mehrheitlicher Beteiligung als
General Partner und somit Stimmrechtsmehrheit die umfassende
Geschäftsführungsbefugnis zu.
Der Antragstellerin zu 2) waren am 01.04.2011 schließlich die Stimmrechte
aus den unmittelbar von der Bio-Rad GmbH gehaltenen 2.809.299
Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01% des stimmberechtigten
Maßgeblichen Grundkapitals) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. §
2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG i.V.m. den Grundsätzen über die
Mehrmütterherrschaft zuzurechnen.
Bei einer möglichen Beherrschung eines Trusts mit eigener
Rechtspersönlichkeit - wie vorliegend des Revocable Trusts - ist zu
berücksichtigen, dass es keine Beteiligung an einem Trust gibt. Daher ist
ein Trust im Regelfall aufgrund fehlender Beteiligung kein abhängiges
Unternehmen, weshalb grundsätzlich keine Zurechnung über den rechtsfähigen
Trust hinaus erfolgt. Jedoch ist eine faktische Beherrschung des Trusts
möglich. Dies ist der Fall, wenn einer Person ein Bestellungs- und
Abberufungsrecht bezüglich der Leitungsorgane des Trusts zusteht. Dieses
Recht kann sich aus der Trusturkunde ergeben, aber auch aus den für den
Trust geltenden Rechtsvorschriften (vgl. BaFin, Emittentenleitfaden Modul B,
Ziff. 1.2.5.1.4, S. 21).
Zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs am 01.04.2011 lag eine gemeinschaftliche
faktische Beherrschung des Revocable Trust durch die Antragstellerin zu 2)
und Herrn David Schwartz vor.
Die Antragstellerin zu 2) war am 01.04.2011 gemeinsam mit Herrn David
Schwartz, dem Ehemann der Antragstellerin zu 2), Treuhänderin (Initial
Trustees) des Revocable Trusts. Das Vermögen des Revocable Trusts wurde für
Herrn David Schwartz und die Antragstellerin zu 2) als sog. ,,Community
Property" gehalten und sämtliche diesbezügliche Entscheidungen,
einschließlich der Ausübung von Gesellschafterrechten des Revocable Trusts
auf Ebene der Antragstellerin zu 1), wurden von Herrn David Schwartz und der
Antragstellerin zu 2) einvernehmlich getroffen.
Als Treuhänder des Revocable Trusts waren auch nur die Antragstellerin zu 2)
und Herr David Schwartz zu deren Lebzeit befugt, einen oder mehrere neue
Treuhänder zu bestellen, sofern sie ihre Tätigkeit als Treuhänder
unterlassen oder eingestellt haben. Das RT-Agreement sieht auch keine
Vereinbarung vor, auf deren Grundlage die Antragstellerin zu 2) oder Herr
David Schwartz ohne deren Mitwirkung als Treuhänder des Revocable Trusts
hätten abberufen werden können. Eine Möglichkeit zu Bestellung eines oder
mehrerer neuer Treuhänder besteht gemäß Artikel 2.2. des RTAgreements
ausnahmsweise zugunsten der Mehrheit der Begünstigten (Income Beneficiaries)
des jeweiligen Trusts. Die Antragstellerin zu 2) und Herr Schwartz waren
gemäß Artikel 3.1. des RT-Agreements aber selbst alleinige Begünstigte des
Revocable Trusts.
2.2 Befreiungsgrund
Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.
§ 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor. § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung sieht eine Befreiung dann vor, wenn ein Dritter über
einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit
diesem gemeinsam handelnden Personen zustehen oder gemäß § 30 WpÜG
zuzurechnen sind.
Der der Erbengemeinschaft Sartorius zustehende Stimmrechtsanteil an der
Zielgesellschaft beträgt jedenfalls seit dem 21.04.2010 bis heute mehr als
50%. Demgegenüber betrug der der Bio-Rad GmbH, der Bio-Rad SAS, der Bio-Rad
S.à r.l. , der Bio-Rad Inc. und somit auch den Antragstellern jeweils am
01.04.2011 zustehende Stimmrechtsanteil lediglich 30,01% und hat sich auch
in der Folgezeit (nur) auf 34,69% erhöht. Insoweit verfügt somit ein
Dritter, nämlich die Erbengemeinschaft Sartorius, über einen (deutlich)
höheren Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft als dies im Hinblick auf
die Antragsteller jeweils der Fall ist. Wegen der somit im Vergleich zu den
Antragstellern höheren Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft
Sartorius ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller faktisch die
Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben können. Für eine derartige
Konstellation, bei der ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten
verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen
gemäß § 30 WpÜG zugerechnet werden, kann gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1
WpÜG-Angebotsverordnung eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG erteilt werden.
2.3 Ermessen
Die Erteilung der Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S.
2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der
nach § 37 Abs. 1 WpÜG erforderlichen Ermessensabwägung ergibt sich, dass die
Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwands
für ein ohne die Befreiung durchzuführendes Pflichtangebotsverfahren die
Interessen der außenstehenden Aktionäre überwiegen.
Bei Vorliegen eines der in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung genannten Tatbestände
ist dabei grundsätzlich von einem Vorrang des Interesses der Antragsteller
auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im Rahmen der Ermessensabwägung
keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den
Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen. Einerseits wird auf
Grund der noch bis zum 16.07.2028 fortbestehenden Testamentsvollstreckung
die tatsächliche Kontrolle weiterhin seitens der Erbengemeinschaft Sartorius
bestehen. Andererseits verfügt die Erbengemeinschaft Sartorius nicht nur
über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung als die Antragsteller, sondern die
Erbengemeinschaft Sartorius hält eine Beteiligung von mehr als 50% und
verfügt damit über eine einfache Mehrheit des stimmberechtigten
Grundkapitals der Zielgesellschaft. Durch den am 01.04.2011 erfolgten
Kontrollerwerb der Antragsteller war daher keine Änderung der für die
Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände zu erwarten.
Dieses Ergebnis der Ermessensabwägung entspricht der im Rahmen des
Befreiungsverfahrens der Bio-Rad GmbH, der Bio-Rad SAS, der Bio-Rad S.à r.l.
und der Bio-Rad Inc. getroffenen Entscheidung (vgl. Bescheid vom 20.01.2011,
GZ: WA 16-Wp 7000-2010/0072).
Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), im Dezember 2022
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1518951 21.12.2022 CET/CEST
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