BRAUNSCHWEIG/EMDEN (dpa-AFX) - Drei Betriebsräte von Volkswagen
Der BGH hatte Anfang dieses Jahres Freisprüche für vier frühere VW
Aus dem Konzernumfeld hieß es später, dass eine höhere zweistellige Zahl von Betriebsratsmitgliedern von der engen Auslegung des BGH betroffen sei - und zwar über alle Gehaltsstufen hinweg. Um Änderungen komme man wohl nicht herum. In der ersten Instanz gab es nun drei Niederlagen. An weiteren Arbeitsgerichten, die für VW-Standorte zuständig sind, gibt es zahlreiche ähnliche Klagen, allein in Braunschweig mehr als 20.
Aus diesen Verfahren erhoffen sich beide Seiten Herstellung von Rechtssicherheit, Planbarkeit und Verlässlichkeit. Auch Beobachter von außen haben in dem Zusammenhang die seit vielen Jahren geltenden rechtlichen Bestimmungen als zu schwammig kritisiert.
Das Arbeitsgericht Braunschweig gab nun einem Kläger vom Standort Wolfsburg Recht, dem VW die Vergütung um etwa 640 Euro monatlich gekürzt hatte. Die Kammer verwies auf einen ihm tatsächlich angebotenen Job. Mit Blick auf eine "hypothetische Karriere" stehe diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum BGH-Urteil.
Im zweiten Fall folgte das Gericht dem Kläger vom Standort Salzgitter. Der argumentierte, dass er höher eingruppiert wurde, lange bevor er ein Betriebsratsamt übernahm. In Emden erging nach Angaben des Gerichtssprechers ein Teilurteil, das ebenfalls dem Kläger Recht gab. Dabei stehe unter anderem die Höhe der nötigen Rückzahlungen noch aus.
Der Wolfsburger Konzernbetriebsrat freute sich über eine "erste Klarstellung". Generell bleibe aber zunächst die rechtliche Unsicherheit für Unternehmen bundesweit bestehen. "Arbeitsrechtlich ist etwas geboten, was gleichzeitig strafrechtlich im Risiko stehen kann. Der Gesetzgeber muss diesen Zustand mit einer Klarstellung beenden", sagte ein Betriebsratssprecher.
Aus Sicht des Unternehmens scheint sich zu bestätigen, dass die Arbeitsgerichte die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Betriebsratsvergütung weiterhin für zulässig erachten. Insbesondere auch die Möglichkeit einer hypothetischen Karriereentwicklung werde gestützt, sagte ein Sprecher. Allerdings ergebe sich aus den drei vorliegenden Fällen in erster Instanz noch keine rechtliche Grundsatzklärung./bch/DP/ngu