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BGH prüft Erstattung von Verlusten bei Online-Glücksspielen

17.09.2026
um 14:40 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Können glücklose Spielerinnen und Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern? Diese Frage könnte bald der Bundesgerichtshof (BGH) final klären. Das höchste deutsche Zivilgericht verhandelte am Donnerstag über eine Klage gegen den Anbieter Tipico Games. Es handelt sich um ein Leitentscheidungsverfahren, das auf Tausende Klagen Auswirkungen haben könnte. Wann ein Urteil fällt, blieb zunächst offen.

Bis vor fünf Jahren waren Online-Glücksspiele in Deutschland verboten
- mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, das den Markt schon früher
geöffnet hatte. Im Juli 2021 wurde das Totalverbot aufgehoben. Anbieter können seitdem bei der zuständigen Behörde entsprechende Lizenzen erwerben. Dabei gelten strenge Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler.

Der Kläger hatte zwischen Dezember 2020 und September 2022 an Online-Casinospielen von Tipico Games teilgenommen. Tipico hatte in diesem Zeitraum eine Lizenz der Glücksspielbehörde Maltas, aber keine Erlaubnis in Deutschland. Der Kläger sagt, er habe nicht gewusst, dass die Spiele verboten waren. Vor Gericht verlangt er eine Rückzahlung von Verlusten von rund 10.000 Euro. Seine Forderungen hat er an einen Prozessfinanzierer abgetreten.

EuGH stärkte Spielerrechte

An deutschen Gerichten seien Tausende ähnliche Verfahren anhängig, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, zu Beginn der Verhandlung in Karlsruhe. Beim BGH lägen rund 300 Spielerklagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im April erklärt, dass EU-Recht weder gegen nationale Glücksspiel-Verbote noch gegen Rückerstattungs-Klagen gegen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten spreche. Der BGH neigte nach vorläufiger Einschätzung wohl ebenfalls dazu, die Spielverträge wegen Verstoßes gegen das Totalverbot für nichtig zu erklären und einen Anspruch auf Rückerstattung zu bejahen.

Der Anwalt aufseiten von Tipico Games warb in der Verhandlung beim Senat dafür, vor seinem Urteil noch zwei ausstehende Entscheidungen des EuGH abzuwarten. Das beklagte Unternehmen ist der Ansicht, für ein Totalverbot habe damals die europarechtliche Grundlage gefehlt. Außerdem könne sich das Unternehmen auf den Vertrauensschutz berufen, weil es sich an die behördlichen Vorgaben für die Zeit bis zur Erlaubniserteilung gehalten habe./jml/DP/jha