Reuters

BGH - Schadenersatz bei Abbruch von eBay-Auktion möglich

23.09.2015
um 15:46 Uhr

Karlsruhe (Reuters) - Wer als Verkäufer beim Internetauktionshaus eBay das Gebot eines Bieters ohne triftigen Grund streicht, kann sich schadenersatzpflichtig machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. 

Ein Bieter verlangt fast 4000 Euro Schadenersatz von einem Verkäufer, der eine eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen hatte - und zwar unter Streichung aller Gebote. Den klagenden Bieter sah er als "unseriös" an, weil dieser in der Vergangenheit zahlreiche Angebote wieder zurückgenommen habe.

Dieser Grund genügte dem Landgericht Neuruppin, das die Schadenersatzklage des Bieters verwarf. Der BGH kippte nun das Urteil des Landgerichts. Zwar dürfe ein eBay-Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potenziellen Käufers streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten verhindern. Derartige gewichtige Umstände habe das Landgericht aber nicht festgestellt. Dass der Bieter und sein Bruder binnen sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, könne zwar "ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand", so der BGH. Daraus ergebe sich jedoch nicht der Schluss, dass es sich bei dem Bieter um einen unseriösen Käufer handelt, der den Preis bei einer erfolgreichen Ersteigerung nicht zahlen würde (Az. VIII ZR 284/14).

Der Verkäufer hatte einen Jugendstil-Gussheizkörper zum Startpreis von einem Euro angeboten, diese Auktion aber nach drei Tagen unter Streichung aller Angebote vorzeitig beendet. Zu diesem Zeitpunkt soll der Kläger mit einem Gebot von 112 Euro der Höchstbietende gewesen sein. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizkörper zum Verkehrswert von 4000 Euro verkaufen können. Er verlangt nun vom Verkäufer diese 4000 Euro abzüglich der von ihm gebotenen 112 Euro - also 3888 Euro. Die Sache muss vom Landgericht nun noch einmal geprüft werden.

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WKN 916529 ISIN US2786421030