Reuters

BGH - Gaskunden können Preiserhöhungen rückwirkend anfechten

28.10.2015
um 16:06 Uhr

Karlsruhe (Reuters) - Verbraucher können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in begrenzten Fällen Preiserhöhungen von Gasversorgern rückwirkend anfechten.

Gaspreiserhöhungen, "die der Erzielung eines Gewinns dienen" - also der Profitmaximierung der Versorger - seien unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Versorger dürften allerdings Kostensteigerungen beim eigenen Einkauf des Brennstoffs nicht nur an Sonderkunden, sondern auch an Tarifkunden weitergeben, die mit Standardverträgen in der "Grundversorgung" beliefert werden.

Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist von Ansprüchen können Tarifkunden nun rückwirkend bis 2012 Erhöhungen widersprechen, wenn sie der Ansicht sind, dass letztlich der Profit des Versorgers Grund für die Erhöhung war. Ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung muss binnen drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung eingelegt werden. Profitieren dürfte nach Einschätzung von Experten letztlich aber nur eine kleine Zahl von Gaskunden. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) geht davon aus, dass die in den vergangenen drei Jahren vorgenommenen Preisänderungen "grundsätzlich rechtswirksam" sind.

Grundlage für die BGH-Entscheidung ist ein Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH), der im Oktober 2014 mit Blick auf die Informationspflichten der Energieversorger bei Preiserhöhungen mehr Transparenz gefordert hatte. Seit 30. Oktober 2014 gelten entsprechende Neuregelungen in Deutschland.

Der BGH wies nun in zwei Pilotverfahren die Rechtsmittel von Gas-Tarifkunden gegen die nordrhein-westfälischen Stadtwerke Hamm und Geldern zurück (Az. VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11). Die klagenden Versorger hatten wegen Steigerungen ihrer eigenen Gasbezugskosten Preiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommen. Die Kunden hatten den Erhöhungen widersprochen und diese nicht oder nur zu einem geringen Teil gezahlt. Mit ihren Klagen verlangten die Stadtwerke die Zahlung von Restbeträgen in Höhe von rund 813 und 1533 Euro. Der BGH entschied, dass hier "tatsächlich nur Bezugskostensteigerungen an die Kunden weitergegeben" worden seien und die Stadtwerke damit rechtmäßig handelten. Dem BGH liegen auch Verfahren zu Strompreiserhöhungen bei Tarifkunden vor, mit denen sich der 8. Zivilsenat "in den nächsten sechs Monaten" befassen will.

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